Krebsforum Österreich
04. September 2010, 03:55 *
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Autor Thema: Nichtraucherschutz: Wie ist vorzugehen?  (Gelesen 766 mal)
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admin
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« am: 02. August 2009, 14:11 »

Hinweise für Mitteilungen/Anzeigen!

1)   Alle Anzeigen vollkommen anonym! Ich garantiere persönlich dafür!
2)   Nur höchstens 5 (fünf) Minuten Zeitaufwand pro Lokal!

Kontrollen:
Bitte Straßenzüge/Bezirke/EKZ möglichst lückenlos/flächendeckend besuchen, dass dort jetzt keine „Doppelbesuche“ notwendig sind! Besuche mit Anzeigen aber täglich neu durchführen!

Anonyme Anzeigen bitte sofort eingeben auf:
a)direkt auf http://www.rauchersheriff.at/anzeigen/anzeigen.html bzw. sofort
b)per Email an uns: kontakt@krebspatient.at . Ich werde diese vollkommen anonym weiter leiten! Bitte Notizen von den Anzeigen aufbehalten!

Folgende Daten sind wichtig von den Besuchen:
1)Datum und Uhrzeit!
2)Name von der Gaststätte, bzw. vom EKZ mit Lokalnamen, Tankstelle, Öffentl. Gebäude …..
3)Lokaladresse, genau!
4)Kennzeichnung (KZ) vor der Tür, Ja/Nein? Laut Gesetz? Welche?
Achtung, bei „KZ-R(Raucher)“: Wenn der Raum mit Theke mehr als 50 qm ist, dann die geschätzte qm Angabe mitteilen.
5) Im Lokal:
a)   Größe in qm geschätzt
b)   1-Raum? Mehr-Raum (=Wand mit Türe, Dichtungen, Türschließer)?
c)   Hauptraum NR. oder R? Kennzeichnung (lt. Gesetz?) sofort erkennbar bzw. falsch?
d)   Aschenbecher? Raucher?
e)   ggf. Kellner nach NR.-Raum fragen (größer als R.-Raum?)
Aus den Verstößen ergeben sich wiederkehrende Textblocks, sowie zusätzliche „Ergänzende Kommentare“ (siehe Anlage 1b)!

Abkürzungen:
RKZ: Richtige Kennzeichnung
KKZ: Keine Kennzeichnung
FKZ: Falsche Kennzeichnung mit z.B. R oder R/NR
qm: geschätzte Quadratmeter einschl. der Theke
NR: Nichtraucher
R: Raucher gesehen
NR: Nichtraucher
KRT: Keine Raumtrennung
AB: Aschenbecher auf den Tischen
GF: Geschäftsführer
K: Kellner
KI: Kellnerin

Fragen? kontakt@krebspatient.at

Unsere Anzeigen gehen an die entsprechende Behörde und abschriftlich an:

Alois Stöger diplome, BM. für Gesundheit
Dr. Reinhold Mitterlehner, BM. für Wirtschaft, Familie und Jugend
Rudolf Hundstorfer, BM. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Herbert Tumpel, Arbeiterkammer Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Erich Foglar, Gewerkschafts-Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Androula Vassiliou, EU-Gesundheitskommissarin

PS: Nach ca. 4 Wochen fragen wir beim Amt über das Ergebnis der Erhebungen nach.


ANGEMELDETE:
Anlage hier unten zum Ausdrucken, eine A4-Seite!
« Letzte Änderung: 02. August 2009, 14:26 von admin » Moderator informieren   Gespeichert
admin
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« Antworten #1 am: 02. August 2009, 14:15 »

Raucher können Rauchen …..
.... in dafür vorgesehenen Lokalen, bzw. in  Nebenräumen.


Und sonst (ohne Gewähr):

Lt. § 7 AVG hat die Polizei die Ankündigung oder den Aufruf zu einer strafbaren Handlung, einschließlich Werbung zum Tabakkonsum zu erfassen und mit der Nämlichkeit lt. § 6 AVG unverzüglich der zuständigen Behörde (Magistrat, BH.) weiter zu leiten.
lt. § 14 Abs. 5 TG. ist der Raucher mit 100.- Euro, bei Wiederholung bis zu 1.000.- Euro zu bestrafen.

lt. § 25 VSG hat die Behörde von sich aus tätig zu werden (Magistrat, BH.), wenn Übertretungen bekannt bzw. zu erwarten sind.

lt. § 14 Abs. 4 TG. ist der Inhaber des Lokals und zusätzlich der Inhaber des EKZ mit je 2.000.-, bei Wiederholung mit bis zu 10.000.- Euro zu bestrafen.

lt. § 6 AVG hat die Polizei jegliche dieser Anzeigen entgegen zu nehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde (Magistrat, BH.) weiter zu leiten.

TG= Tabakgesetz


Anonyme Anzeigen:
http://www.rauchersheriff.at/anzeigen/anzeigen.php
oder per Email an kontakt@krebspatient.at


Rauchfreie Lokale:
www.rauchersheriff.at


Täglich 4 Passivrauchtote und 14.000 Rauchertote/Jahr in Österreich!


Selbsthilfegruppen "Krebspatienten für Krebspatienten"
kontakt@krebspatient.at


ANGEMELDETE können hier unten diese A-4 Seite aufrufen/ausdrucken.
« Letzte Änderung: 02. August 2009, 14:20 von admin » Moderator informieren   Gespeichert
admin
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« Antworten #2 am: 02. August 2009, 14:23 »

Muster von automatisierten Anzeigen,
nach Eingabe unter http://www.rauchersheriff.at/anzeigen/anzeigen.php
oder Email an
kontakt@krebspatient.at
unter Berücksichtigung von
http://www.krebsforum.at/forum/index.php/topic,3496.msg9206.html#msg9206


1)Absender: Anonym
Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk
Karl-Borromäus-Platz 3
Service-Zentrum Landstrasse im Erdgeschoss
1030 Wien
Anzeige wegen Verletzung des Tabak Gesetzes
Lokalname: XYZ
Lokalort: Landstrasser Hauptstrasse XYZ, 1030 Wien
Datum: 27.04.2009 14:53:00
Es wurde beobachtet, dass diese Einraumgaststätte eine Kennzeichnung hat, die fälschlicherweise behauptet, es gäbe einen abgetrennten Nichtraucherraum. Weiters wurde beobachtet, dass in dieser Gaststätte geraucht wird, obwohl Einraumgaststätten über 50m2 rauchfrei sein müssen. Die (falschen) Kennzeichnungen sind zudem nicht laut Gesetz.
Abschrift:
Alois Stöger diplome, BM. für Gesundheit
Dr. Reinhold Mitterlehner, BM. für Wirtschaft, Familie und Jugend
Rudolf Hundstorfer, BM. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Herbert Tumpel, Arbeiterkammer Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Erich Foglar, Gewerkschafts-Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Androula Vassiliou, EU-Gesundheitskommissarin

2)Absender: Anonym
Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk
Karl-Borromäus-Platz 3
Service-Zentrum Landstrasse im Erdgeschoss
1030 Wien
Anzeige wegen Verletzung des Tabak Gesetzes
Lokalname: XYZ
Lokalort: Landstrasser Hauptstrasse XYZ, 1030 Wien
Datum: 02.05.2009 14:44:00
Es wurde beobachtet, dass in dieser Gaststätte geraucht wird, obwohl ein Rauchverbot für
offene Gastronomie an öffentlichen Orten besteht. Des weiteren fehlt die vorgeschriebene
Kennzeichnung als Nichtraucherlokal.
Ergänzende Kommentare: Aschenbecher auf Tischen als Einladung zum Rauchen trotz grosser Rauchverbotsschilder an Eingangstür und Decke.
Abschrift:
Alois Stöger diplome, BM. für Gesundheit
Dr. Reinhold Mitterlehner, BM. für Wirtschaft, Familie und Jugend
Rudolf Hundstorfer, BM. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Herbert Tumpel, Arbeiterkammer Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Erich Foglar, Gewerkschafts-Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Androula Vassiliou, EU-Gesundheitskommissarin

3)Absender: Anonym
Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk
Karl-Borromäus-Platz 3
Service-Zentrum Landstrasse im Erdgeschoss
1030 Wien
Anzeige wegen Verletzung des Tabak Gesetzes
Lokalname: XYZ
Lokalort: Radetzkystrasse XYZ, 1030 Wien
Datum: 06.05.2009, 19.00 Uhr
Es wurde beobachtet, dass diese Gaststätte nicht über die vorgeschriebene Kennzeichnung
verfügt. Weiters wurde beobachtet, dass in dieser Gaststätte geraucht wird, obwohl die
Gaststätte dem österreichischen generellen Rauchverbot unterliegt, da eine Ausnahme von
dieser eine entsprechende Kennzeichnung voraussetzt.
Ergänzende Kommentare: Am Lokal ist aussen keine korrekte Kennzeichnung auffindbar! Das
Lokal selbst besteht aus zwei Räumen, wobei diese nicht räumlich getrennt sind!
Der Hauptraum (inkl. Bar) befindet sich direkt bei Eingang und er wird nicht rauchfrei
geführt! Der Nichtraucherbereich befindet sich im hinteren Bereich des Lokals und nimmt
wesentlich weniger als 50% der Lokalfläche ein.
Abschrift:
Alois Stöger diplome, BM. für Gesundheit;
Dr. Reinhold Mitterlehner, BM. für Wirtschaft, Familie und Jugend
Rudolf Hundstorfer, BM. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Herbert Tumpel, Arbeiterkammer Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Erich Foglar, Gewerkschafts-Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Androula Vassiliou, EU-Gesundheitskommissarin
« Letzte Änderung: 02. August 2009, 17:49 von admin » Moderator informieren   Gespeichert
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« Antworten #3 am: 02. August 2009, 23:23 »


Tabakgesetz

Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und §
13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über
eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen
gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt
und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder
Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

Bundesrecht
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Kurztitel
Tabakgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008
§/Artikel/Anlage
§ 13a
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text

Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der
Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr.
194/1994, in der geltenden Fassung,
2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs.
1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die
Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet
werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit
Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss
jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot
umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken
vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder
Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des
Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen
baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder
denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur
gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr.
100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im
gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des
Passivrauchens kündigt, und
2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im
Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im
Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom
Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen
Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht
arbeiten.
Bundesrecht
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Kurztitel
Tabakgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008
§/Artikel/Anlage
§ 13b
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text

Kennzeichnungspflicht

§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und
Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch
Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in
ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen
oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt,
das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die
Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer
Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie
überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und
Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Bundesrecht
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Kurztitel
Tabakgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008
§/Artikel/Anlage
§ 13c
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text
Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
§ 13c. (1) Die Inhaber von
1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4
erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen
kommt, nicht geraucht wird;
4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß
§ 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z
1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer
der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den
Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;
6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter
eingehalten werden,
7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung
entsprochen wird.

Bundesrecht
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Kurztitel
Tabakgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Text

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer
1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
1a. entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält,
2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder
3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu
bestrafen.
(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen,
es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur
von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen
nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und
Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten
verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu
bestrafen.
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot
besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b
Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen
Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
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Dietmar E.
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« Antworten #4 am: 07. August 2009, 14:17 »

28.7.09, OÖ.N. Print und online

http://www.nachrichten.at/nachrichten/meinung/leserbriefe/art11086,229838

Rauchverbot


Landes- und Stadtpolitiker begrüßten die Erhebungen durch die Selbsthilfegruppen „Krebspatienten für Krebspatienten“, mit couragierten Linzern, die endlich die Einhaltung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes in EKZ (seit 2005) und Straßen-Lokalen (seit 1.1.2009) verlangen. Über 50 Prozent der Krebserkrankungen entstehen durch Tabakrauch, vier Passivrauchtote jeden Tag in Österreich, 14.000 Rauchertote im Jahr, Herzinfarkte, Schlaganfälle, COPD etc.!

Es gibt ein Gesetz, welches von den Wirten nicht eingehalten und von den Behörden nicht exekutiert wird: Höchststrafe 20.000 Euro und Konzessionsentzug. Auch Raucher müssen in Lokalen mit 100 Euro bestraft werden, aber das wissen oft nicht einmal die Magistratsbeamten.

Wir wollen nicht anzeigen. Warum auch? Die Behörde ist verpflichtet, die Einhaltung des Schutzes vor dem todbringenden Tabakrauch zu kontrollieren und den Wirten nach Wiederholungsstrafen die Konzession zu entziehen.

Mündige, gesundheitsbewusste Staatsbürger können jetzt auch anonym aufzeigen, wo die Gastwirte sich nicht an das Gesetz halten. Aber es ist auch sehr gewünscht, dort rauchfreie Gaststätten in Linz/Oberösterreich einzutragen: www.rauchersheriff.at

Dietmar Erlacher,

Krebspatient, per E-Mail


Angemeldete können hier unten die Anlagen einsehen, ausdrucken (je 1 x A4): ...
« Letzte Änderung: 07. August 2009, 14:21 von Dietmar E. » Moderator informieren   Gespeichert

"Zu meiner Zeit gab es Dinge, die tat man, und Dinge, die man nicht tat, ja, es gab sogar eine korrekte Art, Dinge zu tun, die man nicht tat." (Sir Peter Ustinov)
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