Autor Thema: Nichtraucherschutz: Wie ist vorzugehen?  (Gelesen 1468 mal)

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admin

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Nichtraucherschutz: Wie ist vorzugehen?
« am: 02. August 2009, 15:11 »
Hinweise für Mitteilungen/Anzeigen!

1)   Alle Anzeigen-Weiterleitungen vollkommen anonym! Ich garantiere persönlich dafür!
2)   Nur höchstens 5 (fünf) Minuten Zeitaufwand pro Lokal!

Kontrollen:
Bitte Straßenzüge/Bezirke/EKZ möglichst lückenlos/flächendeckend besuchen, dass dort jetzt keine „Doppelbesuche“ notwendig sind! Besuche mit Anzeigen aber täglich neu durchführen!

Anonyme Anzeigen bitte sofort eingeben auf:
a)direkt auf http://www.rauchersheriff.at/anzeigen/anzeigen.html bzw. sofort
b)per Email an uns: kontakt@krebspatient.at . Ich werde diese vollkommen anonym weiter leiten! Bitte Notizen von den Anzeigen aufbehalten!

Folgende Daten sind wichtig von den Besuchen:
1)Datum und Uhrzeit!
2)Name von der Gaststätte, bzw. vom EKZ mit Lokalnamen, Tankstelle, Öffentl. Gebäude …..
3)Lokaladresse, genau!
4)Kennzeichnung (KZ) vor der Tür, Ja/Nein? Laut Gesetz? Welche?
Achtung, bei „KZ-R(Raucher)“: Wenn der Raum mit Theke mehr als 50 qm ist, dann die geschätzte qm Angabe mitteilen.
5) Im Lokal:
a)   Größe in qm geschätzt
b)   1-Raum? Mehr-Raum (=Wand mit Türe, Dichtungen, Türschließer)?
c)   Hauptraum NR. oder R? Kennzeichnung (lt. Gesetz?) sofort erkennbar bzw. falsch?
d)   Aschenbecher? Raucher?
e)   ggf. Kellner nach NR.-Raum fragen (größer als R.-Raum?)
Aus den Verstößen ergeben sich wiederkehrende Textblocks, sowie zusätzliche „Ergänzende Kommentare“ (siehe Anlage 1b)!

Abkürzungen:
RKZ: Richtige Kennzeichnung
KKZ: Keine Kennzeichnung
FKZ: Falsche Kennzeichnung mit z.B. R oder R/NR
qm: geschätzte Quadratmeter einschl. der Theke
NR: Nichtraucher
R: Raucher gesehen
NR: Nichtraucher
KRT: Keine Raumtrennung
AB: Aschenbecher auf den Tischen
GF: Geschäftsführer
K: Kellner
KI: Kellnerin

Fragen? kontakt@krebspatient.at

Unsere Anzeigen gehen an die entsprechende Behörde und abschriftlich an:

Alois Stöger diplome, BM. für Gesundheit
Dr. Reinhold Mitterlehner, BM. für Wirtschaft, Familie und Jugend
Rudolf Hundstorfer, BM. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Herbert Tumpel, Arbeiterkammer Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Erich Foglar, Gewerkschafts-Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Androula Vassiliou, EU-Gesundheitskommissarin

PS: Nach ca. 4 Wochen fragen wir beim Amt über das Ergebnis der Erhebungen nach.


ANGEMELDETE:
Anlage hier unten zum Ausdrucken, eine A4-Seite!
« Letzte Änderung: 08. Mai 2011, 11:22 von admin »

admin

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Raucher können Rauchen …..
.... in dafür vorgesehenen Lokalen, bzw. in  Nebenräumen.


Und sonst (ohne Gewähr):

Lt. § 7 AVG hat die Polizei die Ankündigung oder den Aufruf zu einer strafbaren Handlung, einschließlich Werbung zum Tabakkonsum zu erfassen und mit der Nämlichkeit lt. § 6 AVG unverzüglich der zuständigen Behörde (Magistrat, BH.) weiter zu leiten.
lt. § 14 Abs. 5 TG. ist der Raucher mit 100.- Euro, bei Wiederholung bis zu 1.000.- Euro zu bestrafen.

lt. § 25 VSG hat die Behörde von sich aus tätig zu werden (Magistrat, BH.), wenn Übertretungen bekannt bzw. zu erwarten sind.

lt. § 14 Abs. 4 TG. ist der Inhaber des Lokals und zusätzlich der Inhaber des EKZ mit je 2.000.-, bei Wiederholung mit bis zu 10.000.- Euro zu bestrafen.

lt. § 6 AVG hat die Polizei jegliche dieser Anzeigen entgegen zu nehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde (Magistrat, BH.) weiter zu leiten.

TG= Tabakgesetz


Anonyme Anzeigen:
http://www.rauchersheriff.at/anzeigen/anzeigen.php
oder per Email an kontakt@krebspatient.at


Rauchfreie Lokale:
www.rauchersheriff.at


Täglich 4 Passivrauchtote und 14.000 Rauchertote/Jahr in Österreich!


Selbsthilfegruppen "Krebspatienten für Krebspatienten"
kontakt@krebspatient.at


ANGEMELDETE können hier unten diese A-4 Seite aufrufen/ausdrucken.
« Letzte Änderung: 02. August 2009, 15:20 von admin »

admin

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Nichtraucherschutz: Wie sieht eine anonyme Anzeige aus?
« Antwort #2 am: 02. August 2009, 15:23 »
Muster von automatisierten Anzeigen,
nach Eingabe unter http://www.rauchersheriff.at/anzeigen/anzeigen.php
oder Email an
kontakt@krebspatient.at
unter Berücksichtigung von
http://www.krebsforum.at/forum/index.php/topic,3496.msg9206.html#msg9206


1)Absender: Anonym
Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk
Karl-Borromäus-Platz 3
Service-Zentrum Landstrasse im Erdgeschoss
1030 Wien
Anzeige wegen Verletzung des Tabak Gesetzes
Lokalname: XYZ
Lokalort: Landstrasser Hauptstrasse XYZ, 1030 Wien
Datum: 27.04.2009 14:53:00
Es wurde beobachtet, dass diese Einraumgaststätte eine Kennzeichnung hat, die fälschlicherweise behauptet, es gäbe einen abgetrennten Nichtraucherraum. Weiters wurde beobachtet, dass in dieser Gaststätte geraucht wird, obwohl Einraumgaststätten über 50m2 rauchfrei sein müssen. Die (falschen) Kennzeichnungen sind zudem nicht laut Gesetz.
Abschrift:
Alois Stöger diplome, BM. für Gesundheit
Dr. Reinhold Mitterlehner, BM. für Wirtschaft, Familie und Jugend
Rudolf Hundstorfer, BM. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Herbert Tumpel, Arbeiterkammer Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Erich Foglar, Gewerkschafts-Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Androula Vassiliou, EU-Gesundheitskommissarin

2)Absender: Anonym
Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk
Karl-Borromäus-Platz 3
Service-Zentrum Landstrasse im Erdgeschoss
1030 Wien
Anzeige wegen Verletzung des Tabak Gesetzes
Lokalname: XYZ
Lokalort: Landstrasser Hauptstrasse XYZ, 1030 Wien
Datum: 02.05.2009 14:44:00
Es wurde beobachtet, dass in dieser Gaststätte geraucht wird, obwohl ein Rauchverbot für
offene Gastronomie an öffentlichen Orten besteht. Des weiteren fehlt die vorgeschriebene
Kennzeichnung als Nichtraucherlokal.
Ergänzende Kommentare: Aschenbecher auf Tischen als Einladung zum Rauchen trotz grosser Rauchverbotsschilder an Eingangstür und Decke.
Abschrift:
Alois Stöger diplome, BM. für Gesundheit
Dr. Reinhold Mitterlehner, BM. für Wirtschaft, Familie und Jugend
Rudolf Hundstorfer, BM. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Herbert Tumpel, Arbeiterkammer Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Erich Foglar, Gewerkschafts-Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Androula Vassiliou, EU-Gesundheitskommissarin

3)Absender: Anonym
Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk
Karl-Borromäus-Platz 3
Service-Zentrum Landstrasse im Erdgeschoss
1030 Wien
Anzeige wegen Verletzung des Tabak Gesetzes
Lokalname: XYZ
Lokalort: Radetzkystrasse XYZ, 1030 Wien
Datum: 06.05.2009, 19.00 Uhr
Es wurde beobachtet, dass diese Gaststätte nicht über die vorgeschriebene Kennzeichnung
verfügt. Weiters wurde beobachtet, dass in dieser Gaststätte geraucht wird, obwohl die
Gaststätte dem österreichischen generellen Rauchverbot unterliegt, da eine Ausnahme von
dieser eine entsprechende Kennzeichnung voraussetzt.
Ergänzende Kommentare: Am Lokal ist aussen keine korrekte Kennzeichnung auffindbar! Das
Lokal selbst besteht aus zwei Räumen, wobei diese nicht räumlich getrennt sind!
Der Hauptraum (inkl. Bar) befindet sich direkt bei Eingang und er wird nicht rauchfrei
geführt! Der Nichtraucherbereich befindet sich im hinteren Bereich des Lokals und nimmt
wesentlich weniger als 50% der Lokalfläche ein.
Abschrift:
Alois Stöger diplome, BM. für Gesundheit;
Dr. Reinhold Mitterlehner, BM. für Wirtschaft, Familie und Jugend
Rudolf Hundstorfer, BM. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Herbert Tumpel, Arbeiterkammer Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Erich Foglar, Gewerkschafts-Präsident (Arbeitnehmerschutz)
Androula Vassiliou, EU-Gesundheitskommissarin
« Letzte Änderung: 02. August 2009, 18:49 von admin »

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Nichtraucherschutz: Hinweise zum Tabakgesetz mit Sanktionen
« Antwort #3 am: 03. August 2009, 00:23 »

Tabakgesetz

Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und §
13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über
eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen
gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt
und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder
Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

Bundesrecht
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Kurztitel
Tabakgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008
§/Artikel/Anlage
§ 13a
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text

Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der
Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr.
194/1994, in der geltenden Fassung,
2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs.
1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die
Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet
werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit
Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss
jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot
umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken
vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder
Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des
Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen
baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder
denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur
gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr.
100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im
gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des
Passivrauchens kündigt, und
2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im
Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im
Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom
Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen
Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht
arbeiten.
Bundesrecht
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Kurztitel
Tabakgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008
§/Artikel/Anlage
§ 13b
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text

Kennzeichnungspflicht

§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und
Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch
Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in
ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen
oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt,
das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die
Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer
Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie
überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und
Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Bundesrecht
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Kurztitel
Tabakgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008
§/Artikel/Anlage
§ 13c
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text
Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
§ 13c. (1) Die Inhaber von
1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4
erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen
kommt, nicht geraucht wird;
4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß
§ 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z
1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer
der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den
Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;
6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter
eingehalten werden,
7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung
entsprochen wird.

Bundesrecht
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Kurztitel
Tabakgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Text

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer
1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
1a. entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält,
2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder
3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu
bestrafen.
(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen,
es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur
von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen
nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und
Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten
verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu
bestrafen.
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot
besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b
Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen
Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Dietmar E.

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Nichtraucherschutz: Leserbrief, und wie ist vorzugehen?
« Antwort #4 am: 07. August 2009, 15:17 »
28.7.09, OÖ.N. Print und online

http://www.nachrichten.at/nachrichten/meinung/leserbriefe/art11086,229838

Rauchverbot


Landes- und Stadtpolitiker begrüßten die Erhebungen durch die Selbsthilfegruppen „Krebspatienten für Krebspatienten“, mit couragierten Linzern, die endlich die Einhaltung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes in EKZ (seit 2005) und Straßen-Lokalen (seit 1.1.2009) verlangen. Über 50 Prozent der Krebserkrankungen entstehen durch Tabakrauch, vier Passivrauchtote jeden Tag in Österreich, 14.000 Rauchertote im Jahr, Herzinfarkte, Schlaganfälle, COPD etc.!

Es gibt ein Gesetz, welches von den Wirten nicht eingehalten und von den Behörden nicht exekutiert wird: Höchststrafe 20.000 Euro und Konzessionsentzug. Auch Raucher müssen in Lokalen mit 100 Euro bestraft werden, aber das wissen oft nicht einmal die Magistratsbeamten.

Wir wollen nicht anzeigen. Warum auch? Die Behörde ist verpflichtet, die Einhaltung des Schutzes vor dem todbringenden Tabakrauch zu kontrollieren und den Wirten nach Wiederholungsstrafen die Konzession zu entziehen.

Mündige, gesundheitsbewusste Staatsbürger können jetzt auch anonym aufzeigen, wo die Gastwirte sich nicht an das Gesetz halten. Aber es ist auch sehr gewünscht, dort rauchfreie Gaststätten in Linz/Oberösterreich einzutragen: www.rauchersheriff.at

Dietmar Erlacher,

Krebspatient, per E-Mail


Angemeldete können hier unten die Anlagen einsehen, ausdrucken (je 1 x A4): ...
« Letzte Änderung: 07. August 2009, 15:21 von Dietmar E. »
"Zu meiner Zeit gab es Dinge, die tat man, und Dinge, die man nicht tat, ja, es gab sogar eine korrekte Art, Dinge zu tun, die man nicht tat." (Sir Peter Ustinov)

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Dioxin-Eier versus Passivrauchtote
« Antwort #5 am: 05. Januar 2011, 12:23 »

Falsche Prioritätensetzung

Wie auch andere Chemikalien, die in hohen Konzentrationen die Gesundheit schädigen können, gehört Dioxin (ein Gemisch aus chemischen Substanzen) nicht in Lebensmittel. Leider haben sich viele dieser Stoffe durch bestimmte Produkte in der Umwelt verteilt, so dass sie nun überall vorhanden sind. Nach dem Inkrafttreten der Stockholmer Konvention 2004 sind die Emissionen u.a. von Dioxin in die Umwelt durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich zu verringern oder zu verhindern. Genau das passiert nachdrücklich in Deutschland.

Es geht also schlicht bei den Maßnahmen gegen die mit Dioxin höher belasteten Eier und Hühner um eine weitgehende Gesundheitsvorsorge und nicht um eine akute Gefahrenabwehr. Die Grenzwerte bei bestimmten chemischen Stoffen wie auch beim Dioxin sind mit sehr hohen Sicherheitsfaktoren zur Wirkschwelle (Faktor 1000) erstellt worden. Eine im Vergleich zum jeweiligen Sicherheitsfaktor geringe Überschreitung der Grenzwerte führt daher zu keiner feststellbaren Gesundheitsbeeinträchtigung.

Es ist nachvollziehbar, dass im Sinne einer weitreichenden Vorsorge Maßnahmen gegen diese höher belasteten Eier und Hühner - diese sind immer wie wir Menschen auch mit Dioxin belastet - ergriffen werden. Sie aus dem Verkehr zu ziehen und Hühner zu schlachten, ist das Maximum der Risikominimierung. Über solche weitreichenden Maßnahmen einer Wohlstandgesellschaft kann man unterschiedlicher Auffassung sein.

Wer die höher belasteten Eier oder Hühner trotzdem isst, wird nicht nachweisbar belastet. Das Dioxin könnte bei dem Cocktail der Umweltschadstoffe, denen wir ausgesetzt sind, einmal wirksam werden. Die persönliche Belastung mit Dioxin ist ohnehin unterschiedlich. Dioxin ist lipophil (reichert sich „gerne“ im Fett an). Wer Übergewicht hat, ist daher höher mit Dioxin belastet als ein schlanker Mensch.

Dioxin steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Im Tabakrauch sind vergleichsweise über 90 tatsächlich Krebs auslösende und im Verdacht stehende sowie über 4000 giftige Substanzen. Daran sterben jährlich bis zu 140.000 Raucher in Deutschland. Diese werden von der Politik nicht vorsorglich geschützt, sondern es wird an diesen Drogenopfern kräftig verdient. Noch schlimmer ist es, dass 3.300 Menschen durch Zwangsmitrauchen (Passivrauchen) jährlich in Deutschland umgebracht werden, ohne dass es einen Aufschrei gibt. Dagegen unternimmt die Politik fast nichts. Und die Medien thematisieren diesen Wahnsinn auch der ca.10 Passivrauchopfer pro Tag in Deutschland nicht in ihren Schlagzeilen. Stattdessen stürzen sie sich auf das in diesen relativ geringen Konzentrationen hypothetische Gesundheitsrisiko Dioxin oder andere Einzelereignisse.

Da wird oft undifferenziert, einseitig und Panik erzeugend berichtet. Der Gipfel ist es, wenn ein mit Chlorakne gezeichnetes Dioxin-Opfer gezeigt wird, das wie andere Personen in Seveso einer vergleichsweise astronomisch hohen Konzentration von Dioxin ausgesetzt war.

Politisches Handeln und Medienberichterstattung sollten sich an Risikoeinschätzungen und Prioritäten orientieren. Davon sind die Akteure weit entfernt. Der volkswirtschaftliche Schaden dieser falschen Prioritätensetzung ist enorm. Die übliche Jahresgrippe sollte beispielsweise eine sehr hohe, die sog. Schweinegrippe eine sehr niedrige Priorität haben. Die Tabakbeseitigung bzw. der Schutz vor dem Tabakrauch sollte bei den nachweisbaren und unfassbaren Folgen des Tabakkonsums die allerhöchste gesundheitspolitische Priorität und Medienpräsens haben.     
   
Dr. med. Helmut Weber, MR a.D.
Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
- Umweltmedizin - etc.
(früher Referatsleiter für Umweltmedizin  im Gesundheits- und später Umweltministerium NRW)
42781 Haan, Bahnhofstr. 59, Tel: 02129-51992

-------------------------------------------------------------

von Birgit Kübler | 04.01.2011 10:57

 Dioxin in Eiern verursacht sofort eine große Angst bei den Konsumenten, aber Dioxin in Tabakrauch kümmert leider fast niemanden.

"Passivraucher müssen im Durchschnitt etwa eine 1000-fach höhere Zusatzbelastung an Dioxin aufnehmen, als ein MVA-Anwohner durch eine moderne Müllverbrennungsanlage. Das bedeutet, daß durch einen einzigen mehrstündigen Aufenthalt in einem verrauchten Raum in der Regel mehr Dioxine zusätzlich aufgenommen werden, als ein Anwohner einer MVA durch die MVA lebenslang zusätzlich aufnimmt." (Umweltmedizinischer Informationsdienst 5/1994, Seite 70: Dioxinbelastung durch Zigarettenrauchen: von Dr. Wolfgang Rotard, Umweltbundesamt, Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.)

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Dioxin in Lebensmitteln - Was tun?
« Antwort #6 am: 06. Januar 2011, 00:04 »

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Dioxin im Futtermittel
Betrachtung eines Skandals
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Man konnte es spätestens nach Nitrofen und Gammelfleisch erahnen. Der nächste tatsächliche und nicht gefühlte Skandal rund um Lebensmittel wartet schon an der nächsten Ecke. Nun ist also Dioxin in etwa 2700 Tonnen Futtermittel gefunden worden. Dummerweise eben aber auch schon verfüttert und das Endprodukt ist bereits im Handel oder im wahrsten Sinne gegessen. Was bei solchen Vorfällen wohl immer dazu gehört ist die Verunsicherung der Verbraucher, geschädigte und zu Recht empörte Landwirte, schockierte Politiker auf Länder-, Bundes- und EU-Ebene, inklusive dem Ruf nach schärferen Gesetzen.
Die Ursache für die Verunreinigung soll im Unternehmen Harles & Jentzsch in Schleswig-Holstein liegen. Der Futtermittelzulieferer kaufte nach eigenen Angaben Reste aus der Biodieselherstellung und der Nahrungsmittelindustrie auf und verarbeitete sie zu Komponenten für die Futtermittelhersteller. Im November und Dezember lieferten Harles & Jentzsch pflanzliches Futterfett an bundesweit 25 Futtermittelhändler in NRW, Niedersachsen, Hamburg und Sachsen- Anhalt. Nach Angaben des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sollen sich in dem Futterfett technische Mischfettsäuren befunden haben, die nicht für die Verwendung in Futtermitteln, sondern für den Einsatz zur Papierherstellung bestimmt waren. Und da wären wir beim eigentlichen Skandal und der Frage, warum ein Futtermittelzulieferer Zwischenprodukte nutzt, die für sein Endprodukt schlicht nicht geeignet sind. Und dazu noch die Gefährdung von Verbrauchern in Kauf zu nehmen scheint.
Die Frage, ob mehr Kontrollen nutzen, beantwortet sich bei der Betrachtung der Zertifizierungen des betroffenen Unternehmens fast schon von selbst. Laut deren Internetseite ist ihre Qualitätssicherung auf hohem Niveau: Zertifikat ISO9001:2008, Zertifikat GMP+ B2, Zertifikat HACCP und zusätzlicher Systemteilnahme bei QS. Das ist eigentlich mehr als ausreichend. Wenn man danach handelt. Eine simple Wareneingangskontrolle von entsprechend geschultem Fachpersonal hätte reichen müssen, um zu erkennen, welche Anlieferungen für welche Produktionslinien taugen und welche vor allem nicht.
Das scheint nicht der Fall gewesen zu sein. Besonders brisant an diesem Fall ist auch die Tatsache, dass das Unternehmen nicht nur Futtermittelbestandteile, sondern auch technische Produkte herstellt. Entsprechend kann man hier nicht nach schärferen Kontrollen rufen sondern schlicht und einfach nach Justitia. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe hat entsprechend gehandelt und ein Ermittlungsverfahren gegen Siegfried Sievert, den Geschäftsführer von Harles & Jentzsch, sowie gegen weitere Verantwortliche des Unternehmens eingeleitet.
Langfristige Konsequenzen werden auch von Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner gemeinsam mit den zuständigen Bundesländern geprüft: "Es stellt sich die Frage, ob es nicht ein zu hohes Risiko darstellt, wenn Betriebe, die Bestandteile für Futtermittel liefern, gleichzeitig technische Produkte vertreiben, die unter keinen Umständen in Lebensmittel oder Futtermittel gelangen dürfen. Es darf nicht sein, dass auf einem Betriebsgelände womöglich ein Knopfdruck genügt, um durch das Öffnen eines falschen Ventils hochriskante Stoffe, die legal lagern, illegal in Futtermittel einzumischen. Dem müssen wir einen Riegel vorschieben", so Aigner. Die Frage nach der Haftpflicht und entsprechenden Ausfallentschädigungen für die betroffenen Landwirte wird die Gerichte sicher noch Monate beschäftigen.
Harald Seitz, www.aid.de

Hintergrund:

Dioxine sind Umweltkontaminanten, die vom Menschen hauptsächlich über tierische Lebensmittel aufgenommen werden. Da sich Dioxine im Fettgewebe von Menschen einlagern und sich dort anreichern, sollte die tägliche Aufnahmemenge möglichst gering gehalten werden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gibt dazu folgende Stellungnahme ab: "Die derzeit ermittelten Dioxingehalte liegen bei einigen Proben über dem in der Europäischen Union festgelegten Höchstgehalt. Sie stellen jedoch keine akute Gesundheitsgefahr für Verbraucher dar. Aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes sollte allerdings die Belastung mit Dioxinen so weit wie möglich minimiert werden."


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Dioxin in Lebensmitteln - Was tun?
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Das NRW-Verbraucherschutzministerium gibt auf seiner Internetseite www.umwelt.nrw.de die Erzeugercodes von belasteten Eiern bekannt. Weitere Veröffentlichungen werden folgen, soweit sich noch Ware am Markt befindet. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner begrüßt das transparente Vorgehen der Bundesländer: "Sie handeln völlig richtig, wenn sie auch ohne Vorliegen konkreter Untersuchungsergebnisse alle Produkte (Eier und Fleisch) vorsorglich sperren, die unter Verwendung von möglicherweise kontaminiertem Futter erzeugt worden sind. Landwirtschaftliche Betriebe, die unter Verdacht stehen, dürfen erst wieder freigegeben werden, wenn die Proben unbedenklich sind. Der vorsorgende Gesundheitsschutz hat absoluten Vorrang."
Im Öko-Landbau sind isolierte Fettsäuren, die im aktuellen Fall die Kontaminationsquelle sind, nicht erlaubt. Entsprechend ist unter den gesperrten Betrieben kein Bio-Betrieb. Alexander Gerber, Geschäftsführer des Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW): "Verbraucher können deshalb unbesorgt weiterhin Eier und Fleisch aus ökologischer Erzeugung kaufen".
Verbraucherfragen werden im Expertenforum auf www.was-wir-essen.de beantwortet.
Harald Seitz, www.aid.de

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Nichtraucherschutz: WIE IST GEGEN WIRTE ETC. VORZUGEHEN ?
« Antwort #7 am: 16. Februar 2011, 18:01 »


Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen

und gleichzeitig zu hoffen, dass sich etwas ändert.

(Albert Einstein)




Bitte, schon abgestimmt?
http://derstandard.at/1293370327936/Umfrage-Welche-Bilanz-ziehen-Sie-nach-einem-halben-Jahr?vote=3


„Super, wie können wir euch unterstützen“, ist oft die Frage.
Antwort: „Bitte noch mehr Meldungen!“
1. Wir leiten die Meldungen als Anzeigen weiter.
2. Bitte täglich uns noch mehr Meldungen senden. Im Bundesdurchschnitt halten sich 76 % nicht an den gesetzlichen Nichtraucherschutz; Linz, Nov. 2010: 86 %!
3. Meldungen alle 2 Wo. wiederholen.
4. Verwandte/Bekannte bitten, mit zu tun! Zum Beispiel als automat. „Signatur“ bei jedem Email. Dazu auch in Leserbriefen, Kommentaren, Diskussionen auffordern, z. B. durch:


Krebspatienten bitten um Ihre Hilfe!
Jeder Dritte erkrankt an Krebs, jeder Vierte stirbt daran vorzeitig, 40 % der Krebserkrankungen entstehen durch Tabakrauch – www.rauchsheriff.at
Es bleibt weiterhin nur eines übrig, und bitte informieren Sie Ihre Bekannten und Freunde.
BM. Stöger sagt immer wieder: "Ich bin für generell rauchfreie Lokale, habe aber keine Mehrheit dafür, weder im Ministerrat, noch im Parlament. Der Lobbyismus (Anm.: Tabakwerke und WKO und .....?) ist zu stark. Ich fordere daher alle Bürger auf, Wirte ohne gesetzlichen Nichtraucherschutz zu melden!"
Ja, Herr Minister, offiziell oder anonym, täglich, möglichst oft, auf www.sis.info ; Wiederholungen bei Besuche alle zwei Wochen!


Zigarettenautomaten, wo überall, z. B. Linz, Landstraße, im Gang in diesem großen Bräu …..: http://rauchersheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=266.msg2347#msg2347

Infos zum Tabakgesetz: http://www.jusline.at/index.php?cpid=f04b15af72dbf3fdc0772f869d4877ea&law_id=269
Berichte von der Pressekonferenz v. 27.1.2011: http://rauchersheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=573.msg2222#msg2222

Neue Pressekonferenz am 21.2.2011: http://www.krebsforum.at/forum/index.php/topic,4290.0.html und Anlage

OGH-Entscheidung: GANZ NEU!
Bitte kennen Sie einen Wirt, der sich durch unlauteren Wettbewerb anderer Wirte geschädigt sieht, und dazu steht?
http://rauchersheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=584.msg2288#msg2288

Ganz unten Vorlage für Email-Meldung!
Und Entschuldigung, falls dieses Email wiederholend, doch wir Ehrenamtlichen können das nicht besser steuern!

60,2 % wollen generell rauchfreie Lokale – schon beteiligt an der Abstimmung?
http://derstandard.at/1293370327936/Umfrage-Welche-Bilanz-ziehen-Sie-nach-einem-halben-Jahr?vote=3


Schwerpunkte JETZT!
1. Bezirk, Wien
Oberösterreich (Linz ff.)
St. Pölten,
Amstetten,
Wr. Neustadt,
Wien, weitere Bezirke
Einkaufszentren in ganz Österreich
Größere Städte, etc.

DENKMALSCHUTZ: http://rauchersheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=159.0  

Fragen bitte an dietmar.erlacher@gmail.com

Neueste Beträge, ganz unten, auf www.rauchsheriff.at und www.krebsforum.at

Siehe auch Anlagen!




            
                               K f K
          Verein Krebspatienten für Krebspatienten
         Netzwerk Onkologischer Selbsthilfegruppen
                            Österreich
      Wien, St. Pölten, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz
   Initiative Rauchfreie Gaststätten www.sis.info
        Zentrale: 1220 Wien, Steigenteschg. 13-1-46
   Krebs-Hotline 9 bis 21 Uhr:  0650-577-2395
      kontakt@krebspatient.at  www.krebsforum.at
           Dietmar Erlacher, Bundesobmann



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Informationen:

Kennzeichnungen mit „Rauchfreier Bereich im Lokal“ sind strafbar – melden.
Eine Raumtrennung ohne, oder ohne geschlossener Tür sofort anzeigen. Nur zum Durchgehen von Personal und Gästen darf Türe kurz offen sein.
Raucherraum ist meist der erste/der Thekenraum, gesetzlich gedeckt; ebenso, dass der Gang zum WC nur durch den Raucherraum möglich ist (OGH).
Den Hauptraum legt der Wirt fest, Nichtraucherraum; der muss gleich viele Verabreichungsplätze haben.
Leider wird ein neues Anzeige-Verfahren erst dann eröffnet, wenn das laufende Verfahren abgeschlossen ist. Die Wirte (und Beamten) zögern das oft sehr lange hinaus, in NÖ. gibt es Fälle von 2009, ja sogar 1/2009!
Mehrere Anzeigen im gleichen Zeitraum erhöhen aber die Strafe; daher alle 2 Wochen Anzeigen wiederholen.
Laufend auch „nicht nur Lokale“ anzeigen, sondern auch http://rauchersheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=570.msg2202#msg2202
Wenn bei einem mehr als 50 qm Lokal, Raucherlokal, angezeigt wurde, muss der Lokalbetreiber bis zur Ordnungsmäßigkeit alles Rauchfrei haben! Daher alle 2 Wochen anzeigen!
Denkmalschutz oder Antrag auf Umbau: Bis zum Bescheid muss das Lokal generell Rauchfrei sein!

Weiterleitung:
Wir, Krebspatienten für Krebspatienten, leiten über 4 bundesweite Netzwerke deine Meldungen üblicherweise anonym weiter, außer du stimmst z. B. der Weiterleitung an BM. Stöger ff. oder z.B. mit Tel.Nr.Angabe der Weitergabe an einen Redakteur für einen Rückruf zu.
Zeuge: Wenn die Behörde einen Zeugen will, versuchen wir, dich über deine Emailadresse zu erreichen. Wenn du uns dann mit "Ja" antwortest, bekommst du von den Behörden Kostenersatz. Damit du dich ggf. noch daran erinnerst, bitte bei den Meldungen unter "Kurze Sachverhaltsdarstellung:" möglichst genau Details anführen. Leider kommen evtl. Anfragen vom Magistrat rund 5 Monate später; von der 2. Instanz (UVS = Unabhängiger Verwaltungssenat) oft erst nach 1 Jahr, denn dort hat man 15 Monate Zeitvorgabe!


Emailvorlage:

An: dietmar.erlacher@gmail.com
Betreff: Postleitzahl ..............., Lokalname ............., Meldung eines wiederholten Verstoßes gegen das Tabakgesetz

Name des Betriebs:
Postleitzahl / Ort:
Straße / Hausnummer:
Datum / Uhrzeit des Besuchs:
Anzahl der Raucher:
Kurze Sachverhaltsdarstellung: zum Beispiel …..
a)Eingangskennzeichnung ("Rauchfreier Bereich im Lokal" ist gegen das Gesetz: Meldung!) ?
b)Raucherraumkennzeichnung (mit Text!) ?
c)Kennzeichnung Raucherraum, beim Zutritt vom Nichtraucherraum in den Raucherraum ?
d)Größe des Lokals (über 50 qm? Im Zweifelsfall: Anzeige) ?
e)Einhaltung der Raumtrennung (nur) durch geschlossene Türe zum Raucherraum, einer Decke, dichte Wände zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum ?
f)Laut Entscheidung des OGH muss die Türe des Raucherraumes immer geschlossen sein, bis auf das Durchschreiten von Kellner und Gäste!
f)Bei Trennung: mindestens gleich viele Verabreichungsplätze im NRR. wie im Raucherraum vorhanden ?

Da sehr interessant - bitte ich um Zu/Absage von ....
a) Ja/Nein! Mitteilung mit Absender-Emailadresse auch an BM. Stöger weiterleiten.
b) Ja/Nein! Ein Journalist kann zwecks meiner Stellungnahme mich anrufen : Tel. ..............

Siehe auch Infos: http://rauchersheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=562.msg2110#msg2110

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Fragen an:
krebspatient-krebsforum@utanet.at
Spezial-Fragen und spezielle Anzeigen an die neue, offizielle Nichtraucherschutz-Ombudsstelle:
Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung II/1
Ombudsstelle für Nichtraucherschutz
Rechts- und Fachangelegenheiten Tabak, Alkohol und substanzungebundene Süchte
sowie Internationale Suchtangelegenheiten
ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at
BMfG, Ombudsstelle für den Nichtraucherschutz:
Telefon: +43 (1) 71100-4432, Fax: 4385
« Letzte Änderung: 16. Februar 2011, 22:13 von admin »

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Anmerkung: Die Tabakschwerverletzten bleiben!
« Antwort #8 am: 08. Mai 2011, 11:25 »

A2DH


http://kurier.at/nachrichten/niederoesterreich/2099912.php?mobil


Austria-Tabak: "Ende des Jahres alles vorbei"
Anmerkung: Die Tabakschwerverletzten bleiben!



Nach 225 Jahren endet die Zigarettenproduktion in Hainburg. Im Werk und im ganzen Ort sitzt der Schock tief.

Keiner kann das verstehen. Die Belegschaft hat am Donnerstag erfahren, dass wir zusperren. Ich habe auch nichts gewusst. Am Vortag war ich noch in der Zentrale in Wien und da war keine Rede von Schließung. Jeder hat geglaubt, es geht weiter. Es wurde investiert." Betriebsrat Jakob Horvath ist der Schock ins Gesicht geschrieben. Einen Tag nach der Hiobsbotschaft für das Werk der Austria Tabak in Hainburg (Bezirk Bruck/Leitha) geht oberflächlich betrachtet alles seinen gewohnten Gang. Die Mitarbeiter sind allesamt pünktlich zur Arbeit erschienen. Doch die Stimmung ist am Tiefpunkt.

    » Kommentar: Ein Musterbeispiel, wie man's nicht macht


Foschum Markus Betriebsrat Jakob Horvath"Man muss sich wirklich bei den Verantwortlichen bedanken, dass diese Privatisierung derart in die Hose gegangen ist. Man kann doch ein gewinnbringendes Unternehmen nicht einfach so verkaufen ", ärgert sich ein Mitarbeiter. "Es haben sich auch die Rahmenbedingungen geändert. Die Produktion ist auf zehn Milliarden Zigaretten zurück gegangen. Nötig wären 15 bis 20 Milliarden", meint Betriebsrat Horvath. Verstehen kann er die Schließung trotzdem nicht: "Die Austria Tabak war immer wie eine Familie. Jetzt ist mit Ende des Jahres alles vorbei."

Über Kampfmaßnahmen will keiner reden: "Was bringt das? Wir können an der Schließung nichts mehr ändern. Wichtig ist, dass wir jetzt einen guten Sozialplan für die Mitarbeiter ausverhandeln", sagt Horvath. Um gleich resignierend hinzu zu fügen: "So gut kann der Plan gar nicht sein, dass er einen Arbeitsplatz ersetzen kann."

    » Hintergrund: Aus für Zigaretten made in Austria


Auswirkungen

Foschum Markus Die Bäckerei Gspandl verliert mit dem Tabakwerk den GroßkundenEs geht um 240 Arbeitsplätze, doch vom Tabakwerk leben viel mehr Menschen: Rund 50 Zeitarbeiter sind direkt betroffen, dazu kommen Handwerker und Zulieferer aus der ganzen Region. Die Bäckerei Gspandl am Hainburger Hauptplatz etwa verliert ihren Großkunden: "Wir liefern täglich Gebäck. Das macht für uns einiges aus, denn wir sind ein kleiner Betrieb. Wenn die Fabrik zusperrt, ist das für uns einschneidend. Für jeden Hainburger ist das ein Schock."

Laut AMS-Landeschef Karl Fakler werden Gespräche mit der Firmenleitung über das Schicksal der 240 Mitarbeiter entscheiden. Grundsätzlich soll eine Arbeitsstiftung die Umschulung der Betroffenen ermöglichen. Im Gespräch ist auch, einige Mitarbeiter bei General Motors (Wien-Aspern) oder bei Eybl (Ebergassing ), die derzeit Facharbeiter suchen, unterzubringen. Soziallandesrätin Barbara Schwarz appelliert an Japan Tobacco International: "Der Betreiber hat die moralische Verpflichtung, diese 240 Mitarbeiter nicht im Regen stehen zu lassen."

Mit Herbst soll mit Reduktion der Produktion, die hier seit 1784 erfolgt ist, begonnen werden. Was mit dem riesigen Betriebsgebiet passiert, ist noch offen. Die Gemeinde soll bei der Verwertung miteinbezogen werden.

    » Hintergrund: Freier Tag für Austria-Tabak-Mitarbeiter nach der Hiobsbotschaft

Letztes Update am 07.05.2011, 08:37


Artikel vom 06.05.2011 21:00 | KURIER | Markus Foschum | « zurück zu Niederösterreich

http://kurier.at/nachrichten/niederoesterreich/2099912.php?mobil
« Letzte Änderung: 08. Mai 2011, 11:30 von admin »