Krebsarten übergreifend, diverse Themen > Misteltherapie

Mistel-Urteil in Deutschland

(1/1)

Jutta:

SG Speyer: Verordnungsfähigkeit von Mistelpräparaten (hier Helixor) zur Krebsbehandlung

 

Mistelpräparate der anthroposophischen Therapieeinrichtung sind auch bei einer unterstützend-kurativen (adjuvant) Behandlung zur Rezidivprophylaxe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Dies hat das Sozialgericht Speyer am 11. Juni 2007 entschieden (Az. S 7 KR 283/06).

Bei der Klägerin wurde ein bösartiger Tumor in der Brust diagnostiziert, den sie sich Anfang des Jahres 2006 operativ entfernen ließ. Anschließend unterzog sie sich einer Chemo- und Strahlentherapie. Begleitend hierzu wurde ihr von ihrem Frauenarzt zur Rezidivprophylaxe das Mistelpräparat Helixor verschrieben.

Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für dieses Präparat ab, weil nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel wie Helixor nur ausnahmsweise von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden könnten. Außerdem sähen die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnungsfähigkeit nur für die Anwendung von Mistelpräparaten im Rahmen einer symptomlindernden (palliativen) Behandlung vor.

Dieser Auffassung folgten die Speyerer Richter nicht. Eine Beschränkung der Verordnungsfähigkeit kann den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gerade nicht entnommen werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache haben die Richter die Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.


Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz.de >>> Pressemitteilung v. 05.07.2007
www.justiz.rlp.de/justiz/nav/a0b/a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab,,,,2be70a9f-3079-06fd-35a3-11bb63b81ce4.htm


Josef:
Wir haben unserem Hausarzt das Urteil des Sozialgerichtes aus dem Internet ausgedruckt und vorgelegt .
Dann hat er das Mistelpräparat verordnet ! ;-)

link z.B. http://www.ribosepharm.de/exec/news/...te=862&check=0

http://www.ribosepharm.de/exec/news/login.cgi?site=862&check=0

Kassen müssen für Mistel zahlen
News vom 05.05.2005

Anthroposophische Mittel wie Mistelpräparate kommen bei einer Krebstherapie zur Stärkung des Immunsystems verstärkt zum Einsatz. Allerdings können Mistel-Präparate bei malignen Tumoren nach Inkrafttreten des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes und der Arzneimittelrichtlinien vom März 2004 (AMR) nur in der palliativen Therapie auf Kassenrezept verordnet werden. Eine Patientin mit einem Mammakarzinom gab sich allerdings damit nicht zufrieden, sondern hat die Barmer Ersatzkasse auf Übernahme der Kosten für ein Mistel-Präparat verklagt. Der behandelnde Onkologe hatte ihr das Mittel von Beginn der Behandlung an verschrieben - zunächst auf Kassenrezept, dann auf Privatrezept.
Das Gericht gab der Patientin recht: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für eine Misteltherapie bei Krebs tragen, so die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf. Die Düsseldorfer Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Hinweis, dass einer Brustkrebs-Patientin verordnete Mistelpräparat zähle nicht zu den rezeptfreien Arzneien, die der Gesetzgeber von der Versorgung ausgeschlossen habe. Das Präparat diene zur Behandlung einer schwer wiegenden Erkrankung und erfülle zudem den erforderlichen Therapiestandard. Damit gehöre es zu jenen Arzneien, die vom Vertragsarzt nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausnahmsweise verordnet werden könnten. Die Kasse hat allerdings Berufung gegen das Urteil eingelegt und in zweiter Instanz wird sich das Landesozialgericht in Essen mit dem Fall befassen.
Quelle: Informationen des Sozialgerichtes Düsseldorf im Internet

Jutta:
Artikel in der Apotheken Rundschau:

Krankenkassen müssen Mistelpräparate zur Unterstützung einer Krebserkrankung erstatten.

Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dresden hervor, das jetzt rechtskräftig wurde.

Begründung: Die Misteltherapie gilt innerhalb dieser besonderen Therapierichtung als Standard in der Krebsbehandlung AZ: S 28KR 534/045

Werner:
Verordnungsfähigkeit von Mistelpräparaten zur Krebsbehandlung
Mistel & Co.:
Krankenkasse muss auch Kosten für nichtverschreibungspflichtige Medikamente übernehmen
=======================================

Alternative Medizin bei standardmäßigem Einsatz verordnungsfähig
http://tinyurl.com/yt9u6f

SG Speyer, Urteil vom 11.06.2007, Az. S 7 KR 283/06

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden. In diesen Fällen dürfen das Arzneimittel und die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode nicht an den Maßstäben der Schulmedizin gemessen werden. Das hier betroffene Medikament "Helixor" ist allein im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Mal verordnet worden. Dies entspricht der Behandlung von fast 65 Prozent aller Krebspatienten. Damit lag der Anteil sogar höher als die Anzahl der Krebspatienten, die überhaupt von Ärzten der anthroposophischen Therapieeinrichtung behandelt werden. Daher liegen die Voraussetzungen eines standardmäßigen Einsatzes des Mittels vor.

---------------------------------

Verordnungsfähigkeit von Mistelpräparaten zur Krebsbehandlung
http://blog.blindwerk.de/?p=1097

6. Juli 2007
Mistelpräparate der anthroposophischen Therapieeinrichtung sind auch bei einer unterstützend-kurativen (adjuvant) Behandlung zur Rezidivprophylaxe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Dies hat das Sozialgericht Speyer am 11. Juni 2007 entschieden (Az. S 7 KR 283/06).

Bei der Klägerin wurde ein bösartiger Tumor in der Brust diagnostiziert, den sie sich Anfang des Jahres 2006 operativ entfernen ließ. Anschließend unterzog sie sich einer Chemo- und Strahlentherapie. Begleitend hierzu wurde ihr von ihrem Frauenarzt zur Rezidivprophylaxe das Mistelpräparat Helixor verschrieben. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für dieses Präparat ab, weil nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel wie Helixor nur ausnahmsweise von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden könnten. Außerdem sähen die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnungsfähigkeit nur für die Anwendung von Mistelpräparaten im Rahmen einer symptomlindernden (palliativen) Behandlung vor.

Dieser Auffassung folgten die Speyerer Richter nicht. Eine Beschränkung der Verordnungsfähigkeit kann den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gerade nicht entnommen werden. Denn andernfalls würde die Behandlung in besonderen Therapieformen, zu denen auch die Anthroposophie zählt, letztlich doch am Maßstab der Schulmedizin gemessen. Dies widerspräche jedoch dem Willen des Gesetzgebers, diese besonderen Therapieeinrichtungen zu privilegieren, indem sie bereits dann als verordnungsfähig anzusehen sind, wenn sie innerhalb der jeweiligen Therapieeinrichtung standardmäßig zum Einsatz kommen. Der standardmäßige Einsatz von Mistelprodukten zur Rezidivprophylaxe in der anthroposophischen Therapieeinrichtung ist zu bejahen, was sich an der Häufigkeit ihrer Anwendung zeigt. So wurden allein für das Arzneimittel Helixor im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Verordnungen ausgestellt. Dies entspricht 46 bis 65 Prozent aller Krebspatienten und damit einem höheren Anteil als demjenigen, der überhaupt von Ärzten der anthroposophischen Therapieeinrichtung behandelt wird.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache haben die Richter die Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Speyer vom 05.07.2007

---------------------------------

Kassen müssen Mistelpräparat bezahlen
Ärzte Zeitung, 05.07.2007
http://www.aerztezeitung.de/docs/200....asp?cat=/news

SPEYER (dpa). Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem Urteil.

Die Richter gaben der Klage einer Patientin statt, die von ihrem Arzt zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben bekommen hatte. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, das Präparat sei nicht verordnungsfähig. Die Richter befanden, das Medikament sei zum Beispiel allein im Jahr 2003 insgesamt 125 000 Mal verordnet worden. Damit seien fast 65 Prozent aller Krebspatienten behandelt worden.

Urteil des Sozialgerichts Speyer, Az.: S 7 KR 283/06

---------------------------------

Speyer: Krankenkassen müssen alternative Arzneimittel zahlen 4. Juli 2007
http://tinyurl.com/2xscyf

Speyer. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. In diesen Fällen dürften das Arzneimittel und die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode nicht an den Maßstäben der Schulmedizin gemessen werden, befanden die Richter (Az.: S 7 KR 283/06). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Patientin statt. Die Richter ließen jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung ihrer Entscheidung die Berufung zum Landessozialgericht in Mainz zu. Ein Arzt hatte der Klägerin zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben, das regelmäßig im Rahmen der so genannten anthroposophischen Therapieeinrichtung angewandt wird. Die gesetzliche Krankenversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, das Präparat sei nicht verordnungsfähig. (dpa)

---------------------------------

Lübecker Nachrichten 05.07.2007
http://tinyurl.com/ytq39m

Speyer (dpa) - Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn die Arzneien standardmäßig eingesetzt werden. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden.

In diesen Fällen dürften das Arzneimittel und die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode nicht an den Maßstäben der Schulmedizin gemessen werden, befanden die Richter (Aktenzeichen: S 7 KR 283/06). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Patientin statt. Die Richter ließen jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung ihrer Entscheidung die Berufung zum Landessozialgericht in Mainz zu.

Ein Arzt hatte der Klägerin zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben, das regelmäßig im Rahmen der so genannten anthroposophischen Therapieeinrichtung angewandt wird. Die gesetzliche Krankenversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, das Präparat sei nicht verordnungsfähig.

Das Sozialgericht Speyer sah die Rechtslage anders. Die Richter betonten, das hier betroffene Medikament "Helixor" sei beispielsweise allein im Jahr 2003 insgesamt 125 000 Mal verordnet worden. Dies entspreche der Behandlung von fast 65 Prozent aller Krebspatienten. Damit liege der Anteil sogar höher als die Anzahl der Krebspatienten, die überhaupt von Ärzten der anthroposophischen Therapieeinrichtung behandelt würden. Daher lägen die Voraussetzungen eines standardmäßigen Einsatzes des Mittels vor.

---------------------------------

dpa-Meldung vom 04.07.2007
Alternative Medizin bei standardmäßigem Einsatz verordnungsfähig
http://tinyurl.com/yrbscb

Speyer (dpa) - Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. In diesen Fällen dürften das Arzneimittel und die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode nicht an den Maßstäben der Schulmedizin gemessen werden, befanden die Richter (Az.: S 7 KR 283/06). Die Krankenkassen können jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung Berufung beim Landessozialgericht einlegen.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Patientin statt. Ein Arzt hatte der Klägerin zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben, das regelmäßig im Rahmen der so genannten anthroposophischen Therapie angewandt wird. Die gesetzliche Krankenversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, das Präparat sei nicht verordnungsfähig.

Die Richter hingegen befanden, das hier betroffene Medikament «Helixor» sei beispielsweise allein im Jahr 2003 insgesamt 125 000 Mal verordnet worden. Dies entspreche der Behandlung von fast 65 Prozent aller Krebspatienten.

---------------------------------

http://tinyurl.com/yv7gw3
Arneimittel der alternativen Medizin:
Bei standardmäßigem Einsatz verordnungsfähig

Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden.

Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem am 4. Juli veröffentlichten Urteil. In diesen Fällen dürften das Arzneimittel und die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode nicht an den Maßstäben der Schulmedizin gemessen werden, befanden die Richter (Az.: S 7 KR 283/06). Die Krankenkassen können jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung Berufung beim Landessozialgericht einlegen.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Patientin statt. Ein Arzt hatte der Klägerin zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben, das regelmäßig im Rahmen der so genannten anthroposophischen Therapie angewandt wird. Die gesetzliche Krankenversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, das Präparat sei nicht verordnungsfähig.

Die Richter hingegen befanden, das betroffene Medikament sei beispielsweise allein im Jahr 2003 insgesamt 125 000 Mal verordnet worden. Dies entspreche der Behandlung von fast 65 Prozent aller Krebspatienten.
dpa / Gesundheitpro; 05.07.2007

---------------------------------

ARZNEIMITTELRECHT / KRANKENKASSENRECHT [09.07.2007]

Krankenkasse muss auch Kosten für nichtverschreibungspflichtige Medikamente übernehmen

Mistelpräparat für Krebstherapie ist erstattungsfähig

Mistelpräparate der anthroposophischen Therapieeinrichtung sind auch bei einer unterstützend-kurativen (adjuvant) Behandlung zur Rezidivprophylaxe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden.

Bei der Klägerin wurde ein bösartiger Tumor in der Brust diagnostiziert, den sie sich Anfang des Jahres 2006 operativ entfernen ließ. Anschließend unterzog sie sich einer Chemo- und Strahlentherapie. Begleitend hierzu wurde ihr von ihrem Frauenarzt zur Rezidivprophylaxe das Mistelpräparat Helixor verschrieben. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für dieses Präparat ab, weil nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel wie Helixor nur ausnahmsweise von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden könnten. Außerdem sähen die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnungsfähigkeit nur für die Anwendung von Mistelpräparaten im Rahmen einer symptomlindernden (palliativen) Behandlung vor.

Dieser Auffassung folgten die Speyerer Richter nicht. Eine Beschränkung der Verordnungsfähigkeit kann den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gerade nicht entnommen werden. Denn andernfalls würde die Behandlung in besonderen Therapieformen, zu denen auch die Anthroposophie zählt, letztlich doch am Maßstab der Schulmedizin gemessen. Dies widerspräche jedoch dem Willen des Gesetzgebers, diese besonderen Therapieeinrichtungen zu privilegieren, indem sie bereits dann als verordnungsfähig anzusehen sind, wenn sie innerhalb der jeweiligen Therapieeinrichtung standardmäßig zum Einsatz kommen. Der standardmäßige Einsatz von Mistelprodukten zur Rezidivprophylaxe in der anthroposophischen Therapieeinrichtung ist zu bejahen, was sich an der Häufigkeit ihrer Anwendung zeigt. So wurden allein für das Arzneimittel Helixor im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Verordnungen ausgestellt. Dies entspricht 46 bis 65 Prozent aller Krebspatienten und damit einem höheren Anteil als demjenigen, der überhaupt von Ärzten der anthroposophischen Therapieeinrichtung behandelt wird.

Angaben zum Gericht:
Gericht: Sozialgericht Speyer
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 11.07.2007
Aktenzeichen: S 7 KR 283/06
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 05.07.2007

---------------------------------

Weiter geht's hier: http://tinyurl.com/yt6yab
=======================================


Anm.:
Klagen lohnt also - je mehr und dicker, um so besser. Frage ist, wie es mit übrigen altern. Mitteln wie Enzymen, hochdosierten Vitaminen, Selen & Co. funktioniert, die vom Arzt als Therapeutikum verordnet werden, die die Kassen aber sooo gerne in die Ecke der "Nahrungsergänzungsmittel" abschieben und nicht bezahlen wollen.

Ein anderes - nicht unerhebliches - Problem liegt oft in in den Ärzten selbst, die sich scheuen, ein alternatives Mittel auf Kassenrezept überhaupt zu verschreiben - meist erfolgt die Verordnung nur auf ein Privatrezept, weil Ärzte sich im Gesundheitsrecht nur sehr selten auskennen und aus Angst, sie blieben auf den Kosten selbst sitzen, dem Patienten vorlügen, diese Mittel seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Damit maßt sich der Arzt an die Rolle des Gesetzgebers (hier vertreten durch die Gerichte) zu übernehmen und aus Qualifikationsmangel zum Nachteil des Patienten zu entscheiden. Im Prinzip heißt es dann, nicht nur mit der Kasse zu streiten, sondern auch mit dem Arzt.

Hat jemand hier bereits Erfahrungen gemacht, wie man den Arzt am schmerzlosesten dazu bewegen kann, alternative Mittel ohne "wenn und aber" auch auf Kassenrezept zu verschreiben?

Alles Gute,
visitor

Evi:
 
   Die rechtliche Situation der Misteltherapie in der GKV-Verordnung

Die Therapie mit anthroposophischen Mistelpräparaten bei der Behandlung maligner Tumoren gehört zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch gibt es immer wieder Diskussionen über die uneingeschränkte Erstattungsfähigkeit dieser onkologischen Standardtherapie. In einem Interview erläutert RA Jan Matthias Hesse, Fachanwalt für Medizinrecht, die Gesetzeslage.

Nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind anthroposophische Mistelpräparate – anders als die phytotherapeutischen Mistelpräparate – sowohl adjuvant als auch palliativ in der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig wenn die Indikation „maligner Tumor“ vorliegt. Bisher gab es sieben rechtskräftige Urteile verschiedener Sozialgerichte (letztes positives Urteil: Sozialgericht Heilbronn am 24.07.2008), die entschieden haben, dass anthroposophische Mistelpräparate (wie z.B. Iscador®) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung in jedem Krankheitsstadium erstattungsfähig sind (dies gilt auch in der im April in Kraft getretenen Neufassung der AM-RL).

Trotz eindeutiger Rechtslage wird die Frage weiterhin diskutiert. Der Grund ist, dass die endgültige Klärung durch das Bundessozialgericht von Kassenseite verhindert wird. „So können Kassen, KVen und der GBA jetzt weiterhin behaupten, dass die anthroposophische Misteltherapie nicht in jedem Krankheitsstadium erstattungsfähig sei“ sagt RA Hesse „Vermutlich sollen Ärzte verunsichert und von einer Verordnung abgehalten werden. Angesichts der klaren Rechtslage und der bereits genannten Urteile gab es aber bisher kaum Regressanträge und wenn, dann konnten wir diese schon mit einem anwaltlichen Schreiben ganz einfach aus der Welt schaffen“ so Hesse weiter.

Angesichts der erfolgreichen erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Urteile kann ein Arzt heute bei der Indikation „maligner Tumor“ nahezu risikolos auf Kassenrezept verordnen. Um die Nachprüfung, ob eine der Indikationen der OTC-Ausnahmeliste einschlägig ist, zu ermöglichen, muss der Arzt die Diagnose in der Patientenkartei dokumentieren. Dabei ist dieser Vermerk als Begründung ausreichend. Eine besondere Qualifikation des verordnenden Arztes ist damit nicht verbunden.

Zusammenfassung:
- Anthroposophische Mistelpräparate sind auf Kassenrezept ohne Einschränkung, also sowohl adjuvant als auch palliativ, verordnungsfähig, wenn die Indikation „maligner Tumor“ vorliegt.
- Die Angabe der Diagnose in der Patientendokumentation ist als Begründung ausreichend.
- Eine besondere Qualifikation des verordnenden Arztes ist damit nicht verbunden.
- Dies gilt auch in der Neufassung der AM-RL.

Quelle: Weleda

Navigation

[0] Themen-Index

Zur normalen Ansicht wechseln