Autor Thema: Handy, Comuter etc., Recht? Deutschland!  (Gelesen 6897 mal)

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Geri

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Handy, Comuter etc., Recht? Deutschland!
« am: 02. April 2008, 23:44 »
Informationen zum Service Computer
Meine Rechte als Käufer von elektronischen Geräten

Als Käufer eines Handys oder Notebooks bekommt man vom Hersteller immer
häufiger nur noch schlechten Service: Das Handbuch fehlt oft und muss
entweder von der dem Gerät beiliegenden CD ausgedruckt oder erst
umständlich aus dem Internet geladen werden. Gibt es mit dem Gerät
Probleme, ist man zudem auf schlecht erreichbare und nicht selten teure
Hotlines angewiesen. Und auch dann, wenn ein Gerät defekt ist oder
umgetauscht werden soll, kann es Probleme geben. Wie ist die Rechtslage?
Was kann man als Käufer von Hersteller und Händler erwarten und
verlangen, was ist eine freiwillige Leistung?

Rückgabe oder Umtausch
Auch wenn viele Käufer etwas Anderes erwarten: Ein generelles
Umtauschrecht oder Rückgaberecht wegen Nichtgefallen gibt es nicht. Kein
stationärer Händler ist verpflichtet, ein Gerät zurückzunehmen, weil es
zuhause plötzlich doch nicht gefällt. Tauscht der Händler also z. B.
eine Kamera oder einen Drucker anstandslos um, geschieht das aus reiner
Kulanz. Die meisten Händler handeln so, gerade kleinere Läden weigern
sich aber häufig. Wer also unsicher ist, ob ein bestimmtes Gerät
tatsächlich das Richtige ist, der sollte sich schon beim Kauf
schriftlich ein Rückgaberecht auf der Rechnung vermerken lassen.

Netz oder Laden?
Ganz anders liegt der Fall aber, wenn das Gerät online per Internet
gekauft wurde. Hier gibt es ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht:
14 Tage lang kann der Käufer einen Gegenstand ohne Angabe von Gründen
zurückgeben. Grund für dieses Recht ist: Der Online-Kunde soll mit einem
Käufer im Laden gleich gestellt sein, der ja das, was er da kauft,
vorher anschauen, anfassen und prüfen kann. Weil das bei einem
Online-Shop nicht möglich ist, gibt es das Widerrufsrecht. Wichtig ist
allerdings, das das Gerät noch nicht in Gebrauch genommen worden ist.
Wer also z. B. schon einige Seiten mit einem Drucker gedruckt hat kann
nicht darauf bestehen, dass der Online-Händler ihn zurück nimmt. DVDs
und CDs dürfen nicht entsiegelt werden, wenn man das Rückgaberecht in
Anspruch nehmen will.

Gerät kaputt: „Garantie“
Ein völlig anderer Fall liegt natürlich vor, wenn das Gerät kaputt geht
und man als Käufer nun Ersatz oder Reparatur fordert. Hier muss man
zwischen den Begriffen „Garantie“ und „Gewährleistung“ unterscheiden.
Eine „Garantie“ gewährt der Hersteller – und zwar völlig freiwillig. Ein
Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Viele Hersteller gewähren aber auf
ihre Geräte Garantie, weil man damit natürlich auch gut werben kann.
Genauso muss ein Hersteller auch keine telefonische Support-Hotline
unterhalten. Die meisten Hersteller tun es, teils um den Käufern einen
guten Service zu bieten, teils um damit noch einmal Geld zu verdienen.
Schon vor dem Kauf eines bestimmten Geräte sollte man sich also
erkundigen, wie lang die Hersteller-Garantie ist und ob die Hotline zu
einem akzeptablen Telefontarif erreichbar ist.

Gerät kaputt: „Gewährleistung“
Die „Gewährleistung“ gibt der Händler und sie ist gesetzlich verbrieft.
Sie gilt generell zwei Jahre. Aber nur in den ersten sechs Monaten ist
sie wirklich problemlos. Denn nur in dieser Zeit muss der Händler
beweisen, dass das Gerät beim Kauf ohne Fehler war – und das dürfte
schwer fallen. Danach kehrt sich die Rechtslage um: Der Kunde muss
beweisen, dass der Fehler oder Defekt schon zum Zeitpunkt des Kaufs
vorhanden war. Das hört sich schwierig an – tatsächlich reicht es nach
Auffassung vieler Verbraucherschützer hier aus, wenn der Käufer
plausibel machen kann, dass er mit dem Defekt nichts zu tun hat. Ein
Gutachten ist also zum Beispiel nicht nötig. Hat das defekte Gerät aber
etwa außerdem auch an seinem Gehäuse einen Schaden, könnte man annehmen,
dass der Defekt von einem Sturz verursacht wurde.

Recht auf ein Handbuch?
Immer mehr Hersteller versuchen zu sparen, wo sie können. So findet man
in immer mehr Kartons von elektronischen Geräten nur noch ein kleines
Anleitungsheftchen oder -blatt für die ersten Schritte mit dem Gerät.
Auch mit dabei: Eine CD. Neben Treiber-Software oder zusätzlichen
Programmen enthält sie dann auch das ausführliche Handbuch. Bei Geräten,
die nur im Zusammenspiel mit einem Computer funktionieren, ist das zwar
lästig, aber in Ordnung, so die Verbraucherzentrale NRW.
Anders liegt der Fall, wenn es sich um ein Gerät wie eine Digitalkamera
handelt, für deren Nutzung man nicht unbedingt einen Computer braucht:
Hier muss die Dokumentation in gedruckter Form und deutscher Sprache
beiliegen. Denn schließlich besitzen nicht alle Menschen einen Computer
mit Drucker, um die Anleitung ausdrucken zu können.

Weiterführende Links:

Computerkauf –  Streik von Hard- und Software:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ120713117706217/link25069A.html

Gewährleistung des Händlers (mit Musterschreiben):
http://www.vz-nrw.de/UNIQ120713117706217/link7051A.html

Spielregeln für Käufer und Verkäufer:
http://www.test.de/themen/steuern-recht/test/-Umtausch-und-Rueckgabe/1609347/1609347/1610398/

Werner

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Urheberrecht: Teuren Abmahn-Ärger vermeiden
« Antwort #1 am: 18. Mai 2012, 14:21 »


Urheberrecht: Teuren Abmahn-Ärger vermeiden
Urheberrecht Special

test 05/2012

Wer im Netz verbotenerweise Musik, Filme oder Spiele herunterlädt, riskiert eine Abmahnung. Anwälte bitten allerdings auch jene zur Kasse, die im Netz fremde Bilder oder Ausschnitte aus Stadtplänen verwenden. test.de erklärt, was im Internet verboten ist und wie sich Betroffene gegen eine Abmahnung wehren.

Abmahnungen sind keine Abofallen

Eine Abmahnung – viele Betroffene wissen zuerst gar nicht, was das ist. Einige denken, dass sie im Internet in eine Abofalle getappt sind: Ein falscher Klick und jetzt müssen sie dafür zahlen. Weit gefehlt. Rechtsanwälte verschicken Abmahnungen, wenn jemand durch das Verhalten eines anderen in seinem Urheberrecht verletzt und geschädigt wurde. Dem Inhaber des Rechts entsteht zum Beispiel ein Schaden, wenn die Leute seinen Film nicht im Kino ansehen, sondern ihn kostenlos im Internet herunterladen. Eine Abmahnung soll die zivilrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers durchsetzen: den Anspruch auf Schadenersatz und den Anspruch auf Unterlassung. Mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragen Rechteinhaber Anwälte.

Vorsicht bei der Nutzung von Tauschbörsen

Die Anwälte verschicken Abmahnungen und erklären, dass sich der Internetnutzer rechtswidrig verhalten hat. Verboten ist es zum Beispiel, in Internet-Tauschbörsen urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder Computerspiele an andere weiterzugeben. Man spricht auch davon, dass die Dateien „geteilt“ werden, auf Englisch „Filesharing“. Die Nutzer tauschen die Dateien meist über so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Was viele nicht wissen: Wenn der Internetnutzer eine Datei herunterlädt, wird sie gleichzeitig hochgeladen und steht in dem Moment anderen Nutzern zur Verfügung. Er macht die Datei also anderen öffentlich zugänglich – eine Handlung, die nur der Rechteinhaber vornehmen darf.

Wo eine Abmahnung droht

Rechtsanwälte mahnen aber nicht nur wegen Filesharing ab. Verboten ist es beispielsweise auch, Fotos zu verwenden, die andere aufgenommen haben. Das kann bis zu 1 000 Euro kosten. Ebenfalls nicht erlaubt ist es, urheberrechtlich geschützte Stadtplanausschnitte auf die eigene Homepage zu stellen – es sei denn, man hat einen Lizenzvertrag abgeschlossen, der einem die Nutzungsrechte einräumt.

Posten bei Facebook – ist das erlaubt?

Für viel Aufregung hat eine Abmahnung gesorgt, bei der es um eine Gummiente auf einer Facebook-Seite ging: Rechtsanwälte hatten ein Unternehmen abgemahnt, weil ein Dritter auf die Facebook-Seite des Unternehmens ein Bild der Spielzeugente gepostet hatte, für das er keine Rechte besaß Abmahnung wegen Foto auf Pinnwand. Eine solche Abmahnung kann auch einen privaten Facebook-Nutzer treffen, insbesondere wenn er seine Pinnwand so eingestellt hat, dass jeder den Inhalt einsehen kann. Denn damit macht er den Inhalt unter Umständen anderen öffentlich zugänglich. Dieses Recht steht aber nur dem Rechteinhaber zu.
Abmahnung in der Post – was tun?

Der vollständige Artikel aus Test erklärt:

    die wichtigsten Begriffe rund ums Urheberrecht,
    was im Internet verboten ist
    und wie man sich am besten gegen eine Abmahnung wehrt.

http://www.test.de/Urheberrecht-Teuren-Abmahn-Aerger-vermeiden-4367998-4377639/?mc=news.2012.05-18-1129

princesa.64 schrieb am 14.05.2012 um 09:15 Uhr:
unschuldige abgemahnt!

ich muss sagen, ich finde diesen Artikel sehr schwach, denn er erwähnt überhaupt nicht die Tatsache, dass jährlich auch tausende Leute unschuldig von meist unseriösen Anwaltskanzleien abgemahnt werden.
Ich hatte gehofft, dass die Stiftung Warentest in einem solchen Artikel zumindest auch hierfür Rat liefert!


Stiftung_Warentest schrieb am 11.05.2012 um 13:07 Uhr:
Stiftung_Warentest
Zu Unrecht abgemahnt

@ musique: Wir verstehen, was Sie meinen. Leider ist der Platz einer Heft-Veröffentlichung (und die Geschichte stammt aus dem Heft test) sehr beschränkt. Zu den Abmahnungen direkt: Tatsächlich muss man leider davon ausgehen, dass der überwiegende Teil der Abgemahnten unerlaubt etwas heruntergeladen hat. Oft geschieht das nicht aus böser Absicht, sondern schlicht aus Unwissenheit. Der Artikel soll darüber aufklären, was verboten ist, damit man erst gar nicht in eine solche Situation gerät. Allerdings werden auch immer wieder Menschen völlig zu Unrecht abgemahnt, doch das ist nicht der Standardfall. Hier gilt in jedem Fall der Rat aus dem Artikel  - nämlich zum Anwalt zu gehen. Sich in „Eigenregie“ zu wehren, wäre ganz sicher mit rechtlichen Risiken verbunden.


musique schrieb am 10.05.2012 um 22:29 Uhr:
Auch komplett unschuldige werden abgemahnt!

Ich muss sagen, ich finde diesen Artikel sehr schwach, denn er erwähnt überhaupt nicht die Tatsache, dass jährlich auch tausende Leute unschuldig von meist unseriösen Anwaltskanzleien abgemahnt werden. Meine Mutter hat gerade ihre 2. solche Abmahnung in nur 2 Jahren erhalten -- anders als in dem Test-Artikel hat sie nie die vorgeworfenen Werke runtergeladen.
Ich hatte gehofft, dass die Stiftung Warentest in einem solchen Artikel zumindest auch hierfür Rat liefert!

Jutta

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Jetzt mehr Schutz im Internet
« Antwort #2 am: 01. August 2012, 17:21 »



Neuer Knopf gegen Kostenfallen – Ab 01. August mehr Schutz im Internet

Der 01. August ist ein guter Tag für alle, die gerne im Internet
einkaufen. Seit diesem Datum gilt nämlich ein neues Gesetz, das den
Betreibern von Shops im Internet klarere Vorgaben darüber macht, wie ein
Kauf oder die kostenpflichtige Bestellung einer Leistung deutlich
gekennzeichnet werden müssen. Abo-Fallen und versteckte Kosten sollen
durch die neuen Vorschriften ausgehebelt werden.

Gegen Betrüger
Die neuen Regelungen wurden in den § 312 h des BGB («Bürgerliches
Gesetzbuch») eingefügt. In diesem Bereich des BGB geht es um
Haustürgeschäfte und den Einkauf im Internet. Immer wieder haben
betrügerische Verkäufer in der Vergangenheit ahnungslose Internet-Surfer
über den sprichwörtlichen Tisch gezogen: Sie gestalteten Internet-Seiten
oft absichtlich so unübersichtlich, dass unklar blieb, was genau da
eigentlich zu welchem Preis gekauft bzw. bestellt worden war. In Zukunft
müssen Verkäufer bzw. Anbieter im Internet ihre Kunden ganz genau
darüber aufklären, welche Ware oder Dienstleistung diese da gerade
kaufen und welche Kosten mit dem Kauf bzw. der Bestellung verbunden sind.

Virtuelle Kasse
Geregelt wird mit dem neuen Gesetz im Wesentlichen der Moment an der
virtuellen Kasse eines Online-Shops: Bevor der Kauf einer Ware oder die
Bestellung einer Dienstleistung endgültig stattfindet, muss man als
Kunde die wesentlichen Merkmale des Kaufgegenstands noch einmal in
Kurzform und auf einen Blick sehen können. Sinn und Zweck: Man muss noch
einmal vergleichen können. Dazu gehören in aller Regel Hersteller,
Modellname, Größe, Farbe und „Grundfunktion“ (z. B. „Smartphone“).
Sollte es sich um einen Vertrag handeln, der eine bestimmte Zeit läuft,
muss auch diese Zeitspanne angegeben werden (etwa bei Zeitungsabo oder
Mobilfunkvertrag). Gesamtpreis und Versandkosten müssen ebenfalls noch
einmal aufgeführt werden.

Knopf-Design

Allgemein werden die neuen Regelungen als „Button-Lösung“ bezeichnet.
Der Grund: Es geht dabei um den Moment, in dem durch einen Klick der
Kauf oder die Bestellung zustande kommt. Dies wird meistens durch eine
Schaltfläche, einen Knopf oder eben einen „Button“ gelöst. In
unmittelbarer Nähe dieser Schaltfläche (oder sogar auf dem Knopf selbst)
müssen Bezeichnungen wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kaufen“,
„kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ zu
lesen sein. Unzulässig sind Bezeichnungen wie „bestellen“, „Bestellung
abgeben“, „Weiter“ oder „Anmeldung“. Diese Angaben müssen ausreichend
groß, kontrastreich und so angebracht sein, dass keine Linie oder
sonstiges grafisches Element davon ablenkt oder trennt. Im Klartext: Der
Verkäufer bzw. Anbieter darf keine Tricks mehr anwenden, um den
tatsächlichen Kauf- oder Bestellvorgang und die damit verbundenen Kosten
zu verschleiern.

Vertrag unwirksam
Sollte sich ein Händler im Internet nicht an die gesetzlichen Vorgaben
halten, droht ihm das, was er sicher am meisten fürchtet: Der
geschlossene Vertrag ist unwirksam, der Kunde muss nicht zahlen.
Außerdem muss der betrügerische Händler damit rechnen, von Mitbewerbern
oder der Verbraucherzentrale abgemahnt zu werden. Das kann mit
erheblichen Kosten verbunden sein. Letztendlich kann es auch zu einer
Anklage wegen Betruges kommen. Seriöse Shop-Betreiber werden sich an die
sinnvollen Vorgaben des neuen Gesetzes halten.

Was tun?

Bei Problemen mit Internet-Händlern ist die Verbraucherzentrale des
eigenen Bundeslandes die beste Adresse. Sie sammelt Fälle und spricht im
Zweifelsfall auch Abmahnungen aus. Auch Musterschreiben, um sich gegen
unberechtigte Forderungen zu wehren, kann man sich von der
Internet-Seite der Verbraucherzentrale herunterladen.

Weiterführende Links:

Infos der Verbraucherzentrale NRW:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ134381291514614/buttonloesung-1
Infos für Internet-Händler zur Einführung der „Button-Lösung“:
http://www.bvdw.org/medien/bvdw-handlungsempfehlungen-fuer-online-haendler-zur-einfuehrung-der-button-loesung?media=4043

Einkaufen im Netz – Infos des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI):
https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/SicherheitImNetz/EinkaufenImInternet/einkaufeniminternet_node.html;jsessionid=88611851D2D57822D98AFEC7A22ECA21.2_cid243

tagesschau.de - Klicks im Internet sollen jetzt sicherer sein:
http://www.tagesschau.de/inland/bestellbutton100.html

Gitti

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Handy, Comuter etc.: Warum Zusatzgarantien oft nicht lohnen
« Antwort #3 am: 11. Februar 2015, 14:42 »





Warum Zusatzgarantien oft nicht lohnen

Junges Paar im Verkaufsgespräch © fotolia.com Fotograf: Kadmy
Eine Zusatzgarantie bringt mehr Umsatz für den Verkäufer. Für Verbraucher ist der vermeintliche Schutz oft überflüssig.

Wer teure Technik kauft, geht gern auf Nummer sicher. Zwei Jahre Gewährleistung für Kamera oder Handy, Fernseher oder Waschmaschine? Offenbar reicht das nicht: Einige Elektromärkte werben für Zusatzgarantien mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren. Die Anbieter versprechen einen Rundum-Schutz bei Schäden, die nicht unter die gesetzliche Gewährleistung oder die Garantie des Herstellers fallen - zum Beispiel durch Wasser oder Diebstahl. Doch Klauseln in den Verträgen machen es den Kunden oft schwer, an ihr Geld zu kommen.
Zusatzgarantien - die größten Fallen

    Kurze Dauer

    "Fünf Jahre Garantie" - das stimmt nicht ganz. Oft greift die Zusatzgarantie erst nach zwei Jahren. Solange sind der Händler (Gewährleistung) oder oft auch der Hersteller (Garantie) in der Pflicht. Einige Fernsehhersteller geben sogar drei Jahre Garantie. Dann springt die Zusatzgarantie nur im vierten und fünften Jahr ein.


http://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Zusatzgarantien-fuer-Elektrogeraete-oft-ueberfluessig,zusatzgarantien101.html