Informationen zum Service Computer
Meine Rechte als Käufer von elektronischen Geräten
Als Käufer eines Handys oder Notebooks bekommt man vom Hersteller immer
häufiger nur noch schlechten Service: Das Handbuch fehlt oft und muss
entweder von der dem Gerät beiliegenden CD ausgedruckt oder erst
umständlich aus dem Internet geladen werden. Gibt es mit dem Gerät
Probleme, ist man zudem auf schlecht erreichbare und nicht selten teure
Hotlines angewiesen. Und auch dann, wenn ein Gerät defekt ist oder
umgetauscht werden soll, kann es Probleme geben. Wie ist die Rechtslage?
Was kann man als Käufer von Hersteller und Händler erwarten und
verlangen, was ist eine freiwillige Leistung?
Rückgabe oder Umtausch
Auch wenn viele Käufer etwas Anderes erwarten: Ein generelles
Umtauschrecht oder Rückgaberecht wegen Nichtgefallen gibt es nicht. Kein
stationärer Händler ist verpflichtet, ein Gerät zurückzunehmen, weil es
zuhause plötzlich doch nicht gefällt. Tauscht der Händler also z. B.
eine Kamera oder einen Drucker anstandslos um, geschieht das aus reiner
Kulanz. Die meisten Händler handeln so, gerade kleinere Läden weigern
sich aber häufig. Wer also unsicher ist, ob ein bestimmtes Gerät
tatsächlich das Richtige ist, der sollte sich schon beim Kauf
schriftlich ein Rückgaberecht auf der Rechnung vermerken lassen.
Netz oder Laden?
Ganz anders liegt der Fall aber, wenn das Gerät online per Internet
gekauft wurde. Hier gibt es ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht:
14 Tage lang kann der Käufer einen Gegenstand ohne Angabe von Gründen
zurückgeben. Grund für dieses Recht ist: Der Online-Kunde soll mit einem
Käufer im Laden gleich gestellt sein, der ja das, was er da kauft,
vorher anschauen, anfassen und prüfen kann. Weil das bei einem
Online-Shop nicht möglich ist, gibt es das Widerrufsrecht. Wichtig ist
allerdings, das das Gerät noch nicht in Gebrauch genommen worden ist.
Wer also z. B. schon einige Seiten mit einem Drucker gedruckt hat kann
nicht darauf bestehen, dass der Online-Händler ihn zurück nimmt. DVDs
und CDs dürfen nicht entsiegelt werden, wenn man das Rückgaberecht in
Anspruch nehmen will.
Gerät kaputt: „Garantie“
Ein völlig anderer Fall liegt natürlich vor, wenn das Gerät kaputt geht
und man als Käufer nun Ersatz oder Reparatur fordert. Hier muss man
zwischen den Begriffen „Garantie“ und „Gewährleistung“ unterscheiden.
Eine „Garantie“ gewährt der Hersteller – und zwar völlig freiwillig. Ein
Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Viele Hersteller gewähren aber auf
ihre Geräte Garantie, weil man damit natürlich auch gut werben kann.
Genauso muss ein Hersteller auch keine telefonische Support-Hotline
unterhalten. Die meisten Hersteller tun es, teils um den Käufern einen
guten Service zu bieten, teils um damit noch einmal Geld zu verdienen.
Schon vor dem Kauf eines bestimmten Geräte sollte man sich also
erkundigen, wie lang die Hersteller-Garantie ist und ob die Hotline zu
einem akzeptablen Telefontarif erreichbar ist.
Gerät kaputt: „Gewährleistung“
Die „Gewährleistung“ gibt der Händler und sie ist gesetzlich verbrieft.
Sie gilt generell zwei Jahre. Aber nur in den ersten sechs Monaten ist
sie wirklich problemlos. Denn nur in dieser Zeit muss der Händler
beweisen, dass das Gerät beim Kauf ohne Fehler war – und das dürfte
schwer fallen. Danach kehrt sich die Rechtslage um: Der Kunde muss
beweisen, dass der Fehler oder Defekt schon zum Zeitpunkt des Kaufs
vorhanden war. Das hört sich schwierig an – tatsächlich reicht es nach
Auffassung vieler Verbraucherschützer hier aus, wenn der Käufer
plausibel machen kann, dass er mit dem Defekt nichts zu tun hat. Ein
Gutachten ist also zum Beispiel nicht nötig. Hat das defekte Gerät aber
etwa außerdem auch an seinem Gehäuse einen Schaden, könnte man annehmen,
dass der Defekt von einem Sturz verursacht wurde.
Recht auf ein Handbuch?
Immer mehr Hersteller versuchen zu sparen, wo sie können. So findet man
in immer mehr Kartons von elektronischen Geräten nur noch ein kleines
Anleitungsheftchen oder -blatt für die ersten Schritte mit dem Gerät.
Auch mit dabei: Eine CD. Neben Treiber-Software oder zusätzlichen
Programmen enthält sie dann auch das ausführliche Handbuch. Bei Geräten,
die nur im Zusammenspiel mit einem Computer funktionieren, ist das zwar
lästig, aber in Ordnung, so die Verbraucherzentrale NRW.
Anders liegt der Fall, wenn es sich um ein Gerät wie eine Digitalkamera
handelt, für deren Nutzung man nicht unbedingt einen Computer braucht:
Hier muss die Dokumentation in gedruckter Form und deutscher Sprache
beiliegen. Denn schließlich besitzen nicht alle Menschen einen Computer
mit Drucker, um die Anleitung ausdrucken zu können.
Weiterführende Links:
Computerkauf – Streik von Hard- und Software:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ120713117706217/link25069A.htmlGewährleistung des Händlers (mit Musterschreiben):
http://www.vz-nrw.de/UNIQ120713117706217/link7051A.htmlSpielregeln für Käufer und Verkäufer:
http://www.test.de/themen/steuern-recht/test/-Umtausch-und-Rueckgabe/1609347/1609347/1610398/