Wie viel Spiritualität verträgt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten?
Hinter dieser Frage verbirgt sich offensichtlich mehr, als derzeit in Anbetracht aktueller Forschungsvorhaben zu vermuten anstehen könnte. Die Palliativmedizin und die Hospizbewegung ringen um Beachtung und die Religion resp. die Spiritualität und ihre Bedeutung in der Medizin erweist sich zunehmend als „tragende Säule“ palliativmedizinischer und hospizlicher Konzepte, aber eben auch einer damit untrennbar verbundenen Wertekultur. Es steht nicht zu bezweifeln an, dass es wünschenswert ist, dass die Palliativmedizin ausgebaut gehört. Kritik und Unbehagen muss sich allerdings dort regen, wo der notwendige Therapiewechsel mit Botschaften begleitet wird, in denen es weniger um die rational nachvollziehbare Änderung des therapeutischen „Zieles“ geht, als vielmehr um eine Inpflichtnahme des Patienten, zum Gelingen eben des palliativmedizinischen Gesamtkonzepts und des Hospizgedankens beizutragen.
Es werden höhere sittliche Werte bemüht, es wird in dem Diskurs die Frage aufgeworfen, ob die Moral unserer Gesellschaft durch die Verbindlichkeit einer patientenautonomen Verfügung Schaden nimmt und es wird nicht davor gescheut, dienstbeflissenen um der eigenen Mission willen der Patientenverfügung eine „zerstörerische Wirkung“ beizumessen. Dass hierbei die Spiritualität und näher die Religion in der Lage sind, funktionsspezifisch auf das Selbstbestimmungsrecht einzuwirken, ist seit Jahrhunderten bekannt und gelegentlich war man/frau nicht gerade „zimperlich“, dass Recht des Einzelnen zu „beugen“ und seine Selbstbestimmung dem Diktat der vermeintlich konsentierten gesellschaftlichen Moral zu unterwerfen. Nun sind wir heute nicht mehr von einer „Inquisition“ bedroht, wenngleich der „Kulturkampf um die Werte“ mit unveränderter „Härte“ weitergeführt wird – ein Kulturkampf um die Würde, in der zwar nicht das „Schwert“, sondern das geschriebene „Wort“ die Waffe in der geistigen Auseinandersetzung ist und sich nicht selten in diesen Worten eine „inquisitorische Grundhaltung“ offenbart, die auf eine Gleichschaltung verschiedener Lebens- und Sterbensentwürfe hinausläuft, aus der es kein Entrinnen mehr gibt. Zwar droht uns als Sanktion nicht der Scheiterhaufen, wenn wir meinen, eine andere moralische und ethische Position mit Blick auf unseren individuellen Tod einnehmen zu wollen, wohl aber eine Diskreditierung unserer Person, in dem wir als „egozentrische Individualisten“ gebrandmarkt werden.
Was ist in unserer Gesellschaft gewünscht?
Der „gute Arzt“, die „gute Schwester“, der „gute Pfleger“ und nicht zuletzt auch die „guten Bürger“, die sich der moralisch und ethisch guten Sichtweise verpflichtet wissen, die ganz auf einem christlichen Wertefundament basieren?
Auch wenn der „Wunsch der Vater dieser Gedanken“ ist, weist uns ein Blick in das Verfassungsrecht den Weg: Art. 4 GG ist ein Garant differierender Lebens- und Sterbenskonzepte und er begrenzt so den Leitgedanken einer christlichen Wertekultur auch in der palliativmedizinischen Betreuung. Die Religion und die Spiritualität sind keine objektivrechtlich vorgegebenen Schranken, die uns gleichsam in einem beschränkten Rahmen gestatten, einen den christlichen oder anderen spirituellen Werten entsprechenden Tod zu sterben, geschweige denn, unsere selbstbestimmte und freiverantwortete Patientenverfügung hieran auszurichten, die letztlich Ausdruck unserer autonomen Entscheidung ist.
Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dass der autonome Patient gleichwohl die entsprechenden Werte für sich als verbindlich erachtet und danach auch „sterben“ kann. Dies ist und bleibt seine Entscheidung, während demgegenüber es nicht erforderlich ist, eben dieses Grundbekenntnis zu den christlichen oder sonstigen spirituellen Werten als eine wesentliche Grundbedingung für das konsequente Eintreten der Palliativmedizin oder der damit eng verbundenen Hospizkultur zu deklarieren. Palliativmedizinische Betreuung ist sowohl „unter dem Kreuz“ als auch „ohne Kreuz“ leistbar, so es angeraten erscheint, das Werben um den Ausbau der palliativmedizinischen Betreuungsangebote frei von „höher geistigen Werten, entlehnt aus der transzendenten Welt“ frei zu halten. Ich meine, dass die Palliativmedizin ein stückweit mehr an Akzeptanz gewinnt, wenn das Werben gleichsam in einem säkularem Raum stattfindet und insbesondere von ethischen und moralischen Nebelbomben freigehalten wird. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist ein Garant für die palliativmedizinische Betreuung und nicht umgekehrt und deswegen erscheint es mir als ein echtes Ärgernis, wenn von namhaften Ethikern und (Hobby-)Philosophen behauptet wird, die patientenautonome Verfügung stehe wie der freiverantwortliche und ggf. ärztlich begleitet Suizid im Widerspruch zur Palliativmedizin.
Erst die patientenautonome Entscheidung ermöglicht überhaupt die palliativmedizinische Therapie, wenn sich denn der Patient hierzu entschlossen hat. Sofern also manche Diskutanten im Kern an uns die Botschaft senden, der (gute) Patient und (gute) Bürger sollte einstweilen davon Abstand nehmen, ggf. eine Patientenverfügung (freilich mit einem bestimmten Inhalt) zu verfassen, damit der Fortschritt der palliativmedizinischen Forschung nicht behindert oder über Gebühr in die Länge gezogen wird, laufen diese „Botschaften“ darauf hinaus, dass Selbstbestimmungsrecht des Patienten „einstweilen zu dispensieren“ – ein zutiefst erschreckender „Befund“ im Umgang mit einem der höchsten Werte in unserer Verfassung.
Lutz Barth
IQB - Lutz Barth
Debstedter Str. 107, 27607 Langen
Tel. 04743 / 278 001
Internetportal:
www.iqb-info.de