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Begonnen von admin, 17. März 2007, 00:14

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admin



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Dietmar E.

#1
Auch wenn du die Blase noch hast, besteht eine schwere Behinderung.


Empfehle dringende Kontaktaufnahme mit dem Bundessozialamt, Daten hier im Forum, zwecks Einstufung der

Minderung der Erwerbsfähigkeit und Ausfolgung eines Behindertenausweises.


Frage auch beim Finanzamt nach; ggf. kannst du rückwirkend, ab der Diagnose, beinen erheblichen#

Freibetrag erhalten.


Und in Deutschland:

In Bielefeld bekommst du ein Antragsformular, das du ausfüllen musst. Da musst du auch die Adressen von deinen Ärzten und deinem Krankenhaus angeben, dann holt sich das Versorgungsamt bzw. die zuständige Stelle im Rathaus alle nötigen Infos von den Ärzten. Das dauert in der Regel ziemlich lange. Auch alle Befunde beilegen.
In vielen Krankenhäusern gibt es bereits eine "Sozialstelle", die das erledigt.
Auch der Urologe übernimmt diese Antragsstellung.
Man bekommt dann etliche Begünstigungen und Sicherheiten.
Normalerweise bekommst du neben steuerlichen Vergünstigungen auch zusätzliche freie Tage von der Arbeit.
Behinderung / Schwerbehinderung

Von einer Behinderung spricht man bei individuellen Beeinträchtigungen eines Menschen, die umfänglich, vergleichsweise schwer und langfristig sind.

Im bundesdeutschen Recht wird die Behinderung im Sozialgesetzbuch IX (dort: § 2 Abs. 1), so festgelegt:
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Grundsätzlich lassen sich Behinderungen grob kategorisieren in:

* körperliche Behinderung
* Sinnesbehinderung (Blindheit, Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit, Taubblindheit)
* Sprachbehinderung
* psychische (seelische) Behinderung
* Lernbehinderung
* geistige Behinderung

Hinsichtlich der Ursachen lässt sich unterscheiden zwischen:

* erworbenen Behinderungen

- durch perinatale (während der Geburt) entstandene Schäden
- durch Krankheiten
- durch körperliche Schädigungen, zum Beispiel Gewalteinwirkung, Unfall
- durch Alterungsprozesse


* angeborenen Behinderungen

- durch Vererbung bzw. chromosomal bedingt
- durch pränatale (vor der Geburt entstandene) Schädigungen.

Behinderungen können auch als Kombination aus mehreren Ursachen und Folgen auftreten (Mehrfachbehinderung), oder weitere Behinderungen zur Folge haben, z.B. Kommunikationsbehinderung als Folge einer Hörbehinderung.


Schwerbehindertenausweis

Der Begriff Schwerbehinderung sagt erst einmal nichts über die Ursachen der Behinderung aus. In Deutschland können Menschen mit einer Behinderung als schwerbehindert anerkannt werden, wenn Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Das Versorgungsamt stellt dann, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Merkmale, den Grad der Behinderung (GdB) fest. Daraufhin kann die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Gewährung von Nachteilsausgleichen erfolgen. Als schwerbehindert gilt ein Mensch, wenn ihm vom Versorgungsamt ein mindester "Grad der Behinderung" von 50 anerkannt wird. Ausnahmen bilden Schwerbehinderte mit einem GdB von 30 bis 50. Für diese Gruppe gilt der gleiche Kündigungsschutz, wenn sie vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleich gestellt wurden

Antragformulare erhalten Sie bei den:

* Versorgungsämtern
* Sozialämtern
* örtlichen Fürsorgestellen
* Behindertenverbänden
* kommunalen Bürgerbüros (Stadtverwaltung)
* Vertretungen für Schwerbehinderte

Das Antragsverfahren

Zuerst muss ein Antrag auf Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Aufgrund dieses Antrages wird dann der Grad der Behinderung und evtl. die gesundheitlichen Merkmale für eine Gewährung von Nachteilsausgleichen festgestellt.

Dem Antrag auf Schwerbehinderung sollten alle im Besitz des Antragstellers vorhandenen Arztbriefe, Befunde, Röntgenbilder etc. beigelegt werden. Dies verkürzt die Bearbeitungszeit meist erheblich.

Auf dem Antragformular müssen Sie dem Versorgungsamt bestätigen, dass es bei ihren behandelnden Ärzten oder Krankenhäuser weitere Unterlagen anfordern kann, falls diese der Einstufung dienen

Sollten die Unterlagen nicht ausreichen, kann eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung durchgeführt werden.

Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes können Sie zu jeder Zeit einen Änderungsantrag (Verschlechtungsantrag) einreichen.

Gegen den Bescheid des Versorgungsamtes können Sie Widerspruch einlegen. Für seine Mitglieder ist z.B. der VDK sowohl bei der Antragstellung als auch im Widerspruchsverfahren behilflich.

Die wichtigsten Merkzeichen und Nachteilsausgleiche:

Merkzeichen G
Merkzeichen GI
Merkzeichen B
Merkzeichen H
Merkzeichen aG
Merkzeichen RF
Merkzeichen BI
Merkzeichen 1.Kl

Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.
Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann vom Versorgungsamt nur bei einem GdB von 30 oder 40 festgestellt werden. Sie ermöglicht die Inanspruchnahme eines Freibetrags bei der Einkommensteuer. Erforderlich ist die Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich körperlich zu bewegen.

Eine solche Beeinträchtigung kann unter anderem auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen, und zwar auch dann, wenn dieser für sich allein noch keinen GdB von wenigstens 30 ausmacht und sich ein Gesamt-GdB von 30 oder 40 erst durch das Zusammentreffen mit weiteren Beeinträchtigungen ergibt. Eine dauernde Einbuße (zum Beispiel: bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30) oder der körperlichen Beweglichkeit kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten, bei Schäden an den Sinnesorganen, (zum Beispiel: bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30), vorliegen.

Merkzeichen G .
Das Merkzeichen G berechtigt wahlweise zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %. Nach § 146 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere gehen kann. Hierbei ist nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse oder örtlichen Gegebenheiten abzustellen.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind unter anderem gegeben, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.

Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen (jeweils mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) anzunehmen.

Merkzeichen GI . .
Das Merkzeichen Gl berechtigt ebenfalls wahlweise zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %.

Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Merkzeichen B. .
Das Merkzeichen B ermöglicht die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr. Nach § 146 SGB IX ist ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Merkzeichen H . .
Das Merkzeichen H ermöglicht unter anderem die Inanspruchnahme eines Freibetrags in Höhe von 3700 Euro bei der Einkommensteuer.

Hilflos im Sinne des § 33 b Einkommensteuergesetz ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Ablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (zum Beispiel: Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel: Haushaltsarbeiten), müssen außer Betracht bleiben.

Merkzeichen aG . .
Mit dem Merkzeichen aG können Parkerleichterungen im Straßenverkehr sowie eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrsordnung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkel- amputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich Unterschenkel- oder Armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Eine Gleichstellung ist nur möglich, wenn das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt ist. Wird ein Rollstuhl benutzt, kommt es darauf an, ob der Betroffene ständig auf ihn angewiesen ist. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden und Krankheiten der Atmungsorgane anzusehen, sofern die Einschränkung der Herzleistung oder der Lungenfunktion für sich allein einen GdB von 80 bedingt.

Merkzeichen RF . .
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:

Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.

Hörgeschädigten,die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist.
Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

Behinderten Menschen
mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Hierzu gehören unter anderem:

Behinderte Menschen,
bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,

§ Behinderte Menschen,
die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),

Behinderte Menschen,
mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.

Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet.

Merkzeichen Bl . .
Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt.

Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei dem andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

Merkzeichen 1. Kl..
Die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v.H., deren Zustand bei Reisen ständig die Unterbringung bei in der 1. Wagenklasse erfordert, in Betracht.

Wichtig zu wissen ist :

Der Ausweis gilt als Nachweis in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr die Anerkennung beantragt haben; dieses Datum ist in dem Ausweis angegeben. Sofern Ihr in Ausnahmefällen auch für die Zeit vor der Antragstellung einen Nachweis benötigt, werden die entsprechenden Feststellungen vom Versorgungsamt zusätzlich getroffen. Vermerke bitte in einem solchen Fall im Antrag besonders, zu welchem Zweck und ab welchem Zeitpunkt diese rückwirkende Feststellung getroffen werden soll. Das kann für Steuererstattung maßgeblich sein. Im Allgemeinen, und das kann von Fall zu Fall und auch regional sehr unterschiedlich sein werden folgende Merkmale festgestellt.

Bei Harnblasenkarzinom mit TUR und BCG-Therapie gibt es 50 % für 5 Jahre.


Bei einer Neoblase und Inkontinenz gibt es 80 %, ebenfalls für 5 Jahre.

Bei einer Neoblase und Inkontinenz sowie festgestelltem Tumor in der Prostata gibt es 100%


Sollte die Blase dann richtig funktionieren ("mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen"), kann nach 5 Jahren auf 30 % reduziert werden.

Welche Vorteile kann ich erwarten ??

Ab 50%


Schwerbehinderteneigenschaft; § 1 SchwbG
• Schwerbehinderteneigenschaft; § 2 SGB IX
• Steuerfreibetrag Euro 570.- bei GdB 45 - 50; § 33 b EStG
• Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung; §§ 33 SGB IX
• Kündigungsschutz; §§ 85 ff SGB IX
• Begleitende Hilfe im Arbeitsleben; §§ 33 u.ö. SGB IX
• Freistellung von Mehrarbeit; § 124 SGB IX
• Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche; § 125 SGB IX
• Schutz bei Wohnungskündigung; §§ 556a, 564b BGB
• Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60; § 42 Absatz 4 BBG, Art. 56 Absatz 5BayBG
• Altersrente mit 60; §§ 34 - 39, 237 a SGB VI
• Befreiung von der Wehrpflicht; § 11 WehrpflichtG
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Std. / Woche; LehrArbZVO § 10
• Pflichtversicherung i. d. gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung fürBehinderte in Werkstätten; SGB V und SGB VI
• Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst; Fürsorgeerlass FMBek. v. 8.8.90
• Beitragsermäßigung bei Automobilclubs z.B. ADAC, DTC; Satzung des Clubs
• Ermäßigung des Flugpreises für BVG- / SVG-Beschädigte; Passagetarife derLufthansa
• Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige z.B. § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO
• Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: Euro 624.- - 924.-; § 33a Absatz 3EstG
• Erhöhung der Einkommensgrenze bei d. Wohnungsbauförderung bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 69 Absatz 3 Satz 1 BSHG: Euro 2100.-; § 25d des 2. WohnungsbauG
• Freibetrag beim Wohngeld bei GdB 50 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: Euro 1200.-; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 1.2.93
• Ermäßigung bei Kurtaxe; Ortssatzungen

Ab 60 % (ergänzend oder ersetzend zu den 50%)

Steuerfreibetrag Euro 720.- bei GdB 55 - 60; § 33 b EstG

Ab 70 % (ergänzend oder ersetzend zu den 60%)


• Steuerfreibetrag Euro 890.- bei GdB 65 - 70; § 33 b EStG
• Werbungskostenpauschale: Euro 0, 30/km; § 9 Absatz 2 EStG
• Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70 + Mz "G": bis zu 3000 km x Euro 0, 30 = Euro 900.-; § 33 EStG
• Ermäßigter Fahrpreis bei der DB für Ruhestandsbeamte u.ä. aufgrund BahnCard S vor Vollendung des 60. Lebensjahres lt. Tarif der Bahn (DPT II DB) Bahncard zum halben Preis
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Std./Woche; LehrArbZVO § 10

Ab 80 % (ergänzend oder ersetzend zu den 70%)


• Steuerfreibetrag Euro 1060.- bei GdB 75 - 80; § 33 b EStG
• Abzugsbetrag für Privatfahrten: 3000 km x Euro 0, 30 = Euro 900.-; § 33 EStG
• Ermäßigter Fahrpreis bei der DB für Ruhestandsbeamte u.ä. aufgrund BahncardS vor Vollendung des 60. Lebensjahres lt. Tarif der Bahn (DPT II DB)
• Freibetrag beim Wohngeld bei GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI:Euro 1500.-; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.4.2000
• Erhöhung der Einkommensgrenze bei d. Wohnungsbauförderung beiPflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: Euro 4200.-, siehe GdB 50
• Preisnachlass von D2-Mannesmann für die D2-Classic-Karte; § 33b EStG

Ab 90 % (ergänzend oder ersetzend zu den 80%)

• Steuerfreibetrag Euro 1230.- bei GdB 85 - 90; § 33 EStG
• Freibetrag beim Wohngeld bei GdB 90 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: Euro 1500.-; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.4.2000
• Sozialtarif der Deutschen Telekom bei Sprachbehinderung + GdB 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu Euro 8, 72 monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
• Preisnachlass von D2-Mannesmann für die D2-Classic-Karte
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std./Woche; LehrArbZVO § 10

Ab 100 % (ergänzend oder ersetzend zu den 90%)


• Freibetrag beim Wohngeld bei GdB 90 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: Euro 1500.-; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.4.2000
• Sozialtarif der Deutschen Telekom bei Sprachbehinderung + GdB 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu Euro 8, 72 monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
• Preisnachlass von D2-Mannesmann für die D2-Classic-Karte
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std./Woche; LehrArbZVO § 10
• Steuerfreibetrag Euro 1420.- bei GdB 95 - 100; § 33b EStG
• Erhöhung der Einkommensgrenze bei der Wohnungsbauförderung um Euro 4200.-; siehe GdB 50
• Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen; § 13 Absatz 1 Nr. 6 ErbStG
• Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge; Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz
• Preisnachlass von D2-Mannesmann für die D2-Classic-Karte


Wer den Eintrag G hat,

Der Behinderte ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert:
• Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr; § 146 SGB IX oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %; § 3a Absatz 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz
• Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei GdB 50/60 + Mz "G": Euro 0, 30 je km; § 9 Absatz 2 EStG
• Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70 + Mz "G": bis zu 3000 km x Euro 0, 30 = Euro 900.-; § 33 EStG
• Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 vom Hundert; § 23 Absatz 1 BSHG
Die Voraussetzung kann erfüllt sein bei Hörbehinderten mit Sehbehinderung, wenn die Orientierungsfähigkeit gestört ist.


Und nur wer den Eintrag aG hat,

Der Behinderte ist außergewöhnlich gehbehindert:
• Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1 Kfz-Steuergesetz
• Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15000 km x Euro 0, 30 = Euro 4500.-; § 33 EStG
• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung; § 46 Absatz 1 StVO
Dies kann auch für Hörbehinderte gelten, die infolge einer Einschränkung ihres Gehvermögens aufgrund von Anfällen oder von schweren Störungen der Orientierungsfähigkeit in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.

Wichtig zu wissen hinsichtl. der GdB/MdE-Grad kann auch sein: (Quelle: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht ... googelt mal danach):

Schäden der Harnwege
Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasenentzündung)
leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen)
0 - 10

stärkeren Grades (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen)
20 - 40

chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)
50 - 70

Bei den nachfolgenden Gesundheitsstörungen sind Begleiterscheinungen (z.B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.
Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung)
leichten Grades
(z.B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)
10

stärkeren Grades
(z.B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen)
20 - 40

mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen
50

Anmerkung


Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von zweiJahren
nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta-1 N0 M0, Grading G1)
50

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von fünfJahren
nach Entfernung im Stadium Tis
50
nach Entfernung in den Stadien T2-3a N0 M0
60
mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung
80
nach Entfernung in anderen Stadien
100

Anmerkung

Harninkontinenz
relative
leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Streßinkontinenz Grad I)
0 - 10

Harnabgang tags und nachts (z.B. Streßinkontinenz Grad II-III)
20 - 40
völlige Harninkontinenz
50

bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit
60 - 70
nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion
20

Anmerkung
Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz
10
Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre
30 - 50
Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung)
in den Darm
30

nach außen
mit guter Versorgungsmöglichkeit
50
sonst (z.B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen) 60 - 80
Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen
30



Zur vorgezogenen Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung schaut man hier:


Schwerbehinderung, Gleichstellung und Behinderung

In der gesetzlichen Rentenversicherung spielt die Schwerbehinderteneigenschaft insofern eine Rolle, als nach § 37 SGB VI der Schwerbehinderte, der 35 Versicherungsjahre nachweisen kann, Altersrente für Schwerbehinderte nicht erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres, sondern bereits ab dem 60. Lebensjahr erhalten kann. Voraussetzung für die Gewährung des flexiblen Altersruhegeldes für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr ist, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (hier des Rentenbeginns) alle Rentenvoraus-setzungen erfüllt sind. Dazu gehört die Schwerbehinderten-Eigenschaft, die durch Vorlage des Schwerbehinderten-Ausweises bzw. des Feststellungsbescheides nachgewiesen wird.

Wichtig: Es ist nicht notwendig, dass ...... http://www.beamte4u.de/schwerbehinderung.html 
"Zu meiner Zeit gab es Dinge, die tat man, und Dinge, die man nicht tat, ja, es gab sogar eine korrekte Art, Dinge zu tun, die man nicht tat." (Sir Peter Ustinov)