So einfach ist das natürlich nicht zu beantworten.
Auf Grund vieler exponierten Arbeitstätigkeiten kann es aber sein.
Einem Betroffenen habe ich z. B. geschrieben:
Servus H.,
danke für die Bewunderung! Wie in allen Fällen tut ein Lob gut, und bringt Kraft für meine weiteren Tätigkeiten zum Wohle Erkrankter und Angehöriger die sich melden! Mein Vorbild hierfür war und ist N.N.
Ich bin auf Grund der studierten int. Literatur von früher und jetzt, sowie zig Gesprächen mit Urologen, Onkologen, Internisten, Arbeitsmedizinern etc., sowie Studien und Gutachten, aus dem In- und Ausland, überzeugt, dass es sehr, sehr viele Blasenkrebserkrankungen auf Grund früherer beruflichen Tätigkeiten gibt. Nur, das wollen die Kassen natürlich nicht so ohne weiteres anerkennen, obwohl Fälle (geheim) bekannt sind.
Wenn veröffentlicht wurde, daß bei Blasenkrebs durchschnittlich (!) 24 Jahre vergehen zwischen der Karzinogenexposition und der Manifestation des Tumors, dann könnte fast jeder Blasenkrebserkrankter dort hinein fallen.
Die paar Genusszigaretten werden bei dir nicht der Auslöser für den Blasenkrebs gewesen sein. Viel problematischer sind die seinerzeitigen Materialien und Hilfsstoffe als Drucker zu betrachten. Daß es die nachfolgenden Belastungen von Dieselabgasen im Speditionsbereich waren, könnte natürlich auch sein; ggf. zusätzlich.
Ich würde dir empfehlen, SOFORT eine formlose Mitteilung eingeschrieben an deine Krankenkassa und an die AUVA zu schreiben, dass du auf Grund von Gegebenheiten (sollten wir besprechen) der Annahme bist, daß dein Blasenkrebs eine Berufserkrankung ist. Als nächstes sind Fragebögen aus zu füllen, und dann erfolgt die Einladung zu einen zertifizierten und gerichtl. beeideten Sachverständigen zwecks Erstellung eines Gutachten, hier wohl ein anerkannter Urologe.
Sollte dies, wenn auch im Zweifelsfall, zu deinen Gunsten ausgehen, dann wird deine Erwerbsminderung etc. seit der Entdeckung des Tumors abgegolten. Dies andauernd, solange Erwerbisminderung durch die Erkrankung besteht. Wenn nein, könntest du eine Gutachtenergänzung oder ein Zweitgutachten wegen .........verlangen.
Weiters könntest du gegen einen für dich negativen Bescheid beim Bescheidaussteller, oder beim Arbeits- und Sozialgericht, Berufung einbringen. Dann wird dein Fall beim für deinen Wohnsitz örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht behandelt, das heißt, ein neuer Sachverständiger wird vom Gericht beauftragt, und ein Richter, ein Dreiersenat, fällt ein Urteil.
Von der Arbeiterkammer (und XY) wird dir für alle diese Tätigkeiten kostenfrei ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt. Weiters mußt du immer keine Kosten für Sachverständige oder Gericht oder Gegenseite bezahlen, so weit mir das heute bekannt ist.
Wünsche dir alles Gute, und melde dich ........
Admin:
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