http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Finanzielle_Unterstuetzung/Steuerliche_AbsetzmoeglichkeitenSteuerliche Absetzmöglichkeiten Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und führen zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens.
Die steuerliche Absetzung der Mehrbelastung kann wahlweise als pauschaler Freibetrag oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten durchgeführt werden. Eine Person gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.
Es gibt folgende steuerliche Absetzmöglichkeiten und Vergünstigungen:
• Jährliche Pauschalbeträge
• Freibeträge für Krankendiätverpflegung
• Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes
• Nicht regelmässig anfallende Aufwendungen
• Großes Pendlerpauschale
• Steuerbefreiung bei dauernder starker Gehbehinderung
• Versicherungssteuer-Befreiung
Als Nachweis für die Behinderung gilt u.a. der Behindertenpass!
Liegt der Grad der Behinderung unter 50 % stellt das Bundessozialamt einen ab¬schlägigen Bescheid aus (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist). Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.
Die bis 2004 von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Erfolgt eine neue Feststellung durch das Bundessozialamt, ersetzt diese allerdings die bisherigen Bescheinigungen.
Jährliche Pauschalbeträge Der Pauschalbetrag ist abhängig von der Höhe des Grades der Behinderung. Minderung der Erwerbsfähigkeit ...
• von 25 % bis 34 % - EUR 75,-
• von 35 % bis 44 % - EUR 99,-
• von 45 % bis 54 % - EUR 243,-
• von 55 % bis 64 % - UR 294,-
• von 65 % bis 74 % - EUR 363,-
• von 75 % bis 84 % - EUR 435,-
• von 85 % bis 94 % - EUR 507,-
• von 95 % bis 100 % - EUR 726,-
Bei Bezug einer pflegebedingten Geldleistung (zum Beispiel Pflegegeld) können diese Freibeträge nicht gewährt werden. In diesem Fall können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung nur insoweit als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, als sie die pflegebedingte Geldleistung übersteigen.
Freibeträge für Krankendiätverpflegung: Freibeträge für Krankendiätverpflegung:
Zusätzlich zur Pauschale für Körperbehinderung können Pauschalbeträge für Krankendiätverpflegung wie folgt geltend gemacht werden:
• Aids, Diabetes (Zuckerkrankheit),Tbc (Tuberkulose), Zöliakie: EUR 70,- monatlich
• Gallen-, Leber-, Nierenleiden: EUR 51,- monatlich
• Magenkrankheit oder andere innere Krankheiten: EUR 42,- monatlich
Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes Personen, die wegen der Behinderung ihres Kindes finanziell außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, können folgenden Jahresfreibetrag für Mehraufwendungen für behinderte Kinder geltend machen:
• Grad der Behinderung von 25 % bis 34 %: EUR 75,-
• Grad der Behinderung von 35 % bis 44 %: EUR 99,-
• Grad der Behinderung von 45 % bis 49 %: EUR 243,-
Ab einem Grad der Behinderung von 50 % gilt ein monatlicher Freibetrag von EUR 262,- vermindert um pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld).
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen, Schulgelder und Internatskosten Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung und ein allfälliges Entgelt für Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für eine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der monatliche Pauschalbetrag von EUR 262,- um EUR 8,73 pro Tag der Unterbringung. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Steuererklärung einzubringen, ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht erforderlich.
Große Pendlerpauschale
Behinderte ArbeitnehmerInnen, die einen Ausweis gemäß § 29b StVO besitzen und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist, können während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber, danach beim Wohnsitzfinanzamt die große Pendlerpauschale beanspruchen:
• ab 2 km jährlich - EUR 372,-
• ab 20 km jährlich - EUR 1.476,-
• ab 40 km jährlich - EUR 2.568,-
• ab 60 km jährlich - EUR 3.672,-
Die Antragstellung erfolgt mit dem Formblatt Pendler-Pauschale – Erklärung zur Berücksichtigung – L34 beim Arbeitgeber, mit der Einkommensteuererklärung beziehungsweise der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
Steuerbefreiung mit der Behindertenpass-Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" :
Für den eigenen PKW kann ein Pauschalbetrag von monatlich EUR 153,- (ab dem Veranlagungsverfahren für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von mtl. 190 Euro) beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Personen, auf die diese Voraussetzung zutrifft, die jedoch über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können die nachgewiesenen Aufwendungen für Taxifahrten bis zu monatlich EUR 153,- steuerlich abschreiben (Vorlage der Rechnungen).
Versicherungssteuer-Befreiung:
Eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (früher: KFZ-Steuer) mit der Behindertenpass-Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" kann beim Versicherungsunternehmen, welches die Haftpflichtversicherung abwickelt, beantragt werden. Eine Weiterleitung an das zuständige Finanzamt ist notwendig. Voraussetzung ist die Zulassung des KFZ auf die behinderte Person.
Die Steuerfreiheit steht erst ab Überreichung der Abgabenerklärung zu.
Es besteht jedoch die Möglichkeit die Abgabenerklärung abzugeben und die Nachweise nachzureichen. Bei negativem Ausgang des Verfahrens ist jedoch die motorbezogene Versicherungssteuer nachzuzahlen!
• Info "Befreiung motorbezogene Versicherungssteuer" - Stand 1/2012 (Word Dokument, 86Kb)
A